Pallade Veneta - vzbv: Post darf Gültigkeit mobiler Briefmarken nicht auf zwei Wochen befristen

vzbv: Post darf Gültigkeit mobiler Briefmarken nicht auf zwei Wochen befristen


vzbv: Post darf Gültigkeit mobiler Briefmarken nicht auf zwei Wochen befristen
vzbv: Post darf Gültigkeit mobiler Briefmarken nicht auf zwei Wochen befristen / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP

Sie bestehen aus einem Hashtag, dem Wort Porto sowie einer achtstelligen Kombination aus Zahlen und Buchstaben und können per Hand auf Briefe und Postkarten geschrieben werden: Seit zwei Jahren bietet die Post über ihre App eine mobile Briefmarke an. Allerdings hat diese eine Gültigkeit von nur zwei Wochen, eine Rückerstattung des Geldes ist nicht vorgesehen. Das jedoch könnte rechtswidrig sein.

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Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Montag mitteilte, entschied das Landgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherschützer, dass die entsprechende Klausel in den AGB der Post unwirksam ist. Demnach schloss sich das Gericht der Auffassung der vzbv an, dass die kurze Gültigkeitsdauer Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteilige.

Nach Ablauf der 14 Tage "behält die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes einfach ein, ohne eine Gegenleistung zu erbringen", kritisierte der vzbv. Das sei eine "extreme Verkürzung" der normalerweise geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren und außerdem "rechtswidrig".

Die Post begründet die kurze Gültigkeit den Angaben zufolge mit der begrenzten Anzahl an verfügbaren Zeichen und will damit außerdem Missbrauch vorbeugen. Dem folgten die Richter nun aber nicht, wie der vzbv mitteilte.

Sie verwiesen darauf, dass sich bereits 100 Millionen verschiedene Kombinationen ergäben, falls der Code nur aus Zahlen bestünde. Da es zusätzlich Buchstaben gebe, seien es noch viel mehr. Beim Thema Missbrauch stehe zudem das Unternehmen in der Pflicht, diesen zu unterbinden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Post legte Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein.

A.Tucciarone--PV

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