Pallade Veneta - Urteil: Kein Anspruch auf fiktives Geburtsdatums in Ausweis oder Pass

Urteil: Kein Anspruch auf fiktives Geburtsdatums in Ausweis oder Pass


Urteil: Kein Anspruch auf fiktives Geburtsdatums in Ausweis oder Pass
Urteil: Kein Anspruch auf fiktives Geburtsdatums in Ausweis oder Pass / Foto: John MACDOUGALL - AFP/Archiv

Ein Personalausweis oder Reisepass darf einem Gerichtsurteil zufolge kein fiktives Geburtsdatum enthalten - auch dann nicht, wenn das genaue Geburtsdatum des Inhabers oder der Inhaberin nicht bekannt ist. Das entschied das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht in Koblenz nach Angaben vom Freitag. Nur nachweislich korrekte Daten dürften demnach in die persönlichen Dokumente eingetragen werden. (Az. 7 A 10318/22)

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Im konkreten Fall ging es um einen im Jahr 1957 in Algerien geborenen Mann mit deutscher Staatsangehörigkeit, dessen konkretes Geburtsdatum unbekannt ist. Laut Gericht steht im Personalausweis und Reisepass des Mannes das Geburtsdatum "XX.XX.1957". Der Grund: Der Mann kann kein Dokument seines Geburtslandes vorlegen, das ein konkretes Geburtsdatum ausweist. Ein vorhandenes Geburtenregister seines Geburtslandes zeigt lediglich das Geburtsjahr des Manns.

Der Kläger hatte laut Gericht bei der Stadt Ludwigshafen einen Antrag gestellt, ihm neue Ausweisdokumente auszustellen. Darin sollte ein fiktives Datum eingetragen werden. Der Mann argumentierte, er erleide wegen seines fehlenden Geburtsdatums immer wieder Nachteile. Diese ergäben sich vor allem bei Reisen in außereuropäische Länder, bei der Korrespondenz mit dem Finanzamt oder wenn er im Internet Verträge abschließen wolle, bei denen die Angabe des Geburtsdatums gefordert werde.

Die Stadtverwaltung lehnte seinen Wunsch allerdings ab. Ein Verwaltungsgericht gab dem Mann laut Angaben zunächst Recht und verpflichtete die Stadt zu der Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums. Das Oberverwaltungsgericht hob das Urteil nun auf und wies die Klage ab.

Die Richter waren der Ansicht, der Mann habe keinen Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums in seine Dokumente. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Eintragung der richtigen Daten. Damit soll vor allem die Richtigkeit sämtlicher Personaldaten in Ausweisdokumenten sichergestellt werden. Soweit der Kläger durch das unbekannte Geburtsdatum Nachteile erleide, sei es Aufgabe des Gesetzgebers, über Änderungen zu entscheiden.

B.Cretella--PV

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