Pallade Veneta - Kanzleramt muss Auskunft über Kommunikation mit Medien in Cum-Ex-Affäre erteilen

Kanzleramt muss Auskunft über Kommunikation mit Medien in Cum-Ex-Affäre erteilen


Kanzleramt muss Auskunft über Kommunikation mit Medien in Cum-Ex-Affäre erteilen
Kanzleramt muss Auskunft über Kommunikation mit Medien in Cum-Ex-Affäre erteilen / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP/Archiv

Das Bundeskanzleramt muss einem Journalisten Auskünfte über die Kommunikation von Kanzleramtschef Wolfgang Schmidt (SPD) mit Medien in der sogenannten Cum-Ex-Steuergeldaffäre erteilen. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht nach Angaben vom Freitag. Es gab damit einem Eilantrag eines Journalisten statt.

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Dieser hatte das Kanzleramt unter anderem danach gefragt, ob Schmidt nach seiner Vernehmung als Zeuge durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss "Cum-Ex-Steuergeldaffäre" im September 2022 einem Journalisten Informationen zu dieser Affäre erteilt habe. Darüber hinaus wollte er den Angaben zufolge wissen, ob der Kanzleramtschef eine Mitteilung an den Chefredakteur des Magazins "Stern" und weitere Chefredaktionen versandt habe, in der er auf Recherchen eines anderen Journalisten Bezug genommen habe.

Der Mann wollte außerdem eine Auskunft darüber, ob Schmidt bestimmten Medienvertretern Informationen zur Verwicklung des Bundeskanzlers in die Affäre übermittelt und dabei verlangt habe, nicht als Informant genannt zu werden. Das Kanzleramt verweigerte zuerst die Auskünfte, wogegen der Mann sich mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht wehrte. Dieses gab dem Antrag des Journalisten im Wesentlichen statt: Das Bundeskanzleramt habe die Auskünfte zu erteilen, erklärte es.

Die Behörde könne sich nicht darauf berufen, dass Gespräche von Schmidt mit Journalisten über die Cum-Ex-Affäre außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit lägen. Vielmehr sei der Austausch mit Medienvertretern Teil seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Dazu gehörten auch Hintergrundgespräche. Der vertrauliche Charakter solche Gespräche schließe für sich genommen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus.

Es komme allein darauf an, ob schutzwürdige öffentliche oder private Interessen der Auskunftserteilung entgegenstünden. Das sei hier nicht der Fall. Zwar sei die Recherche- und Redaktionstätigkeit der betroffenen Journalisten grundrechtlich geschützt. In der Abwägung überwiege hier aber das gleichermaßen geschützte Interesse des auskunftsbegehrenden Journalisten.

Dieser verlange auch keine Auskunft über die Namen der betroffenen Kollegen. Das Gericht stellte zudem die Dringlichkeit des Eilantrags fest. Das betreffende Thema sei von hoher Aktualität, begründete die Kammer ihre Entscheidung. Diese fiel bereits am vergangenen Freitag, eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist möglich.

A.Saggese--PV

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