Pallade Veneta - Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe in 20 Jahre altem Vergewaltigungsfall aus Freiburg

Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe in 20 Jahre altem Vergewaltigungsfall aus Freiburg


Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe in 20 Jahre altem Vergewaltigungsfall aus Freiburg
Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe in 20 Jahre altem Vergewaltigungsfall aus Freiburg / Foto: Thomas Lohnes - AFP/Archiv

Fast 20 Jahre nach der Vergewaltigung einer Studentin in Freiburg hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung verworfen. Dies teilte der BGH am Freitag in Karlsruhe mit. Das Freiburger Landgericht hatte den Mann im vergangenen Jahr zu sechs Jahren Haft verurteilt. Es sah als erwiesen an, dass er die Frau im Oktober 2003 mit vorgehaltenem Messer in sein Auto gezerrt und stundenlang vergewaltigt hatte. (Az. 1 StR 130/22)

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Der Mann ist Franzose. In Frankreich war er wegen dort begangener anderer Taten bereits viele Jahre inhaftiert. Zwischen 2004 und 2021 saß er dort erneut im Gefängnis. Nach seiner Entlassung wurde er aufgrund eines deutschen Haftbefehls 2021 nach Deutschland überstellt, wo ihm wegen der Vergewaltigung der Prozess gemacht wurde.

Gegen das Urteil aus Freiburg zog er vor den BGH. Dieser legte vor seiner Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg Fragen vor. Er wollte unter anderem wissen, ob gegen den Mann in Deutschland überhaupt noch eine Strafe vollstreckt werden könne. Da die Vergewaltigung vor den Taten in Frankreich begangen worden war, hätte sie nämlich Teil einer Gesamtstrafe sein können.

Unter bestimmten Umständen kann aus mehreren Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden, die niedriger ist als die Summe der Einzelstrafen. Würden die ausländischen Strafen aber einbezogen, wäre die deutsche Höchststrafe bei einer Verurteilung überschritten. Da der EuGH die Vollstreckung der Strafe für möglich hielt und der BGH bei seiner Prüfung keine Rechtsfehler in dem Freiburger Urteil fand, verwarf er die Revision des Angeklagten.

L.Guglielmino--PV

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