Pallade Veneta - Bundesfinanzhof klärt doppelte Haushaltsführung im Haus mit den Eltern

Bundesfinanzhof klärt doppelte Haushaltsführung im Haus mit den Eltern


Bundesfinanzhof klärt doppelte Haushaltsführung im Haus mit den Eltern
Bundesfinanzhof klärt doppelte Haushaltsführung im Haus mit den Eltern / Foto: PHILIPPE HUGUEN - AFP/Archiv

Um Steuervergünstigungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen zu können, müssen sich im Haus der Eltern wohnende erwachsene Kinder an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen. Diese Beteiligung muss nicht laufend erfolgen, darf aber der Höhe nach "nicht erkennbar unzureichend sein", wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Er konkretisierte damit erstmals eine gesetzliche Neuregelung aus dem Jahr 2013. (Az: VI R 39/19)

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Der Kläger hat eine eigene Wohnung an seinem Arbeitsort. An den Wochenenden und überwiegend auch während seiner Ferien lebt er aber in seinem Heimatort in Niedersachsen. Dort ist er bei der freiwilligen Feuerwehr und in einem örtlichen Fanclub engagiert.

Zusammen mit seinem Bruder bewohnt er dort das Obergeschoss des früher großelterlichen Hauses. In das Erdgeschoss zogen nach dem Tod der Großeltern und einem Umbau seine Eltern ein.

Für das Steuerjahr 2015 machte der Mann Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend. Dazu gehören insbesondere die Unterkunftskosten der Zweitwohnung am Arbeitsort sowie die Fahrtkosten für wöchentliche "Familienheimfahrten". Hier waren dies insgesamt 7945 Euro.

Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Mann in seinem Heimatort einen eigenen Haushalt führt. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf eine gesetzliche Neuregelung aus dem Jahr 2013. Voraussetzung ist danach eine Beteiligung an den Lebenshaltungskosten.

Hierzu stellte der Bundesfinanzhof nun klar, dass das Gesetz nicht eine laufende Kostenbeteiligung verlangt. Auch eine einmalige Zahlung, etwa zum Jahresende, könne ausreichend sein.

Auch einen bestimmten Betrag sehe das Gesetz nicht vor, die Beteiligung dürfe aber "nicht erkennbar unzureichend sein". Dies müsse der Steuerpflichtige belegen. Hier habe der Kläger im Streitjahr für sich und seinen Bruder Lebensmittel im Wert von 1410 Euro eingekauft. Das reiche aus.

Dass hier die Obergeschoss-Wohnung der Brüder nicht durch eine eigene Wohnungstür abgetrennt ist, stehe dem eigenen Haushalt des Klägers nicht entgegen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Brüder die Waschmaschine der Eltern im Erdgeschoss mit nutzen.

E.M.Filippelli--PV

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