Pallade Veneta - Frage nach Schadenersatz für Abschalteinrichtungen beim Diesel wird Ende Juni geklärt

Frage nach Schadenersatz für Abschalteinrichtungen beim Diesel wird Ende Juni geklärt


Frage nach Schadenersatz für Abschalteinrichtungen beim Diesel wird Ende Juni geklärt
Frage nach Schadenersatz für Abschalteinrichtungen beim Diesel wird Ende Juni geklärt / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

Bislang gibt es in Deutschland keinen Schadenersatz, wenn in einem Diesel ein sogenanntes Thermofenster verbaut ist. Das könnte sich in Zukunft ändern: Der Bundesgerichtshof verhandelte am Montag in Karlsruhe erneut über solche Fälle. Im Zentrum stand die Frage, was überhaupt ein Schaden ist: schon die bloße Tatsache, dass der Wagen den Vorschriften nicht entspricht - oder erst Schwierigkeiten beim Weiterverkauf, Einschränkungen beim Fahren oder gar die angeordnete Stilllegung? (Az. VIa ZR 335/21 u.a.)

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Komplizierter wird das Ganze dadurch, dass das Kraftfahrtbundesamt in zwei der verhandelten Fälle die Typgenehmigung erteilt hatte. In einem weiteren Fall hatte es zunächst Nachbesserungen gefordert. Das lag daran, dass in dem Wagen eine Aufheizstrategie installiert war, die als illegale Abschalteinrichtung eingestuft wurde. Der schadstoffreduzierende Modus funktionierte hier auf dem Prüfstand deutlich besser.

Das Thermofenster ist vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) ebenfalls als illegale Abschalteinrichtung eingestuft worden - allerdings mit einigen wenigen Ausnahmen zum Schutz des Motors vor plötzlichen Gefahren, auf die sich die Hersteller berufen. Beim Thermofenster handelt es sich um eine Methode der Abgasreinigung, die nur in einem bestimmten Temperaturfenster gut funktioniert. Welche Temperaturen das sind, ist je nach Hersteller und Alter des Motors unterschiedlich.

Für die Verhandlung am Montag hatte der BGH aus den mehr als 1900 bei ihm liegenden Fällen Klagen gegen Audi, Mercedes-Benz und Volkswagen ausgewählt. Schadenersatz wegen des Thermofensters allein hatte er bislang immer abgelehnt, da die Hersteller nicht bewusst eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut hätten.

Wenn überhaupt, hätten sie fahrlässig gehandelt, argumentierte der BGH bis vor Kurzem. Vor anderthalb Monaten allerdings urteilte der EuGH, dass auch Fahrlässigkeit schon ausreichen kann, um einen individuellen Anspruch von Autokäufern gegenüber dem Hersteller zu begründen.

Der BGH hat nun die Aufgabe, die Folgen dieses europäischen Urteils für das deutsche Haftungsrecht zu erörtern. Vor der Verhandlung kündigte er an, Leitlinien für die deutschen Gerichte erarbeiten zu wollen.

Die Vorsitzende Richterin Eva Menges deutete am Montag an, dass der Gerichtshof sich eine sogenannte mittlere Lösung vorstellen könnte - also nicht die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises gegen das Zurückgeben des Autos, sondern beispielsweise einen Ausgleich für den verminderten Wert.

Entschieden hat der BGH aber noch nicht. Dafür nimmt er sich bis Ende Juni Zeit: Am 26. Juni sollen die Entscheidungen in den drei Fällen verkündet werden.

H.Ercolani--PV

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