Pallade Veneta - EuGH-Gutachten: Winzer darf auch in fremdem Betrieb unter eigenem Namen keltern

EuGH-Gutachten: Winzer darf auch in fremdem Betrieb unter eigenem Namen keltern


EuGH-Gutachten: Winzer darf auch in fremdem Betrieb unter eigenem Namen keltern
EuGH-Gutachten: Winzer darf auch in fremdem Betrieb unter eigenem Namen keltern / Foto: Richard A. Brooks - AFP/Archiv

Einem Gutachten zufolge kann ein Wein auch dann als von einem bestimmten Winzerbetrieb hergestellt gelten, wenn dieser für das Keltern der Trauben eine fremde Anlage gemietet hat. Dafür gälten aber bestimmte Voraussetzungen, erklärte Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona am Donnerstag am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Es ging um einen Rechtsstreit von der Mosel. (Az. C-354/22)

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Dort will ein Winzerbetrieb seine Weine unter den Begriffen "Weingut" und "Gutsabfüllung" vermarkten. Die Trauben wachsen aber auf einem 70 Kilometer entfernten, von einem anderen Winzer gepachteten Weinberg und werden auch dort gekeltert. Der Betrieb pachtet dazu die Kelteranlage für einen Tag zur ausschließlichen Nutzung. Vereinbart wurde, dass der Wein nach den Vorgaben des Betriebs angebaut und gekeltert wird.

Das Land Rheinland-Pfalz verbot die Nutzung der Begriffe "Weingut" und "Gutsabfüllung" unter diesen Umständen. Dagegen zog der Weinbaubetrieb vor Gericht. Die Sache ging bis vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dieses will vom EuGH wissen, wann die Weinherstellung nach EU-Recht dem namensgebenden Betrieb zuzuschlagen ist.

In seinem juristischen Gutachten erklärte der Generalanwalt nun, dass dies nach seiner Auffassung auch beim Keltern in einer fremden Anlage möglich sei, wenn diese für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich diesem Betrieb zur Verfügung stehe. Der Inhaber des Betriebs müsse aber die Leitung und Verantwortung für das Keltern übernehmen und es eng beaufsichtigen.

Eine Entscheidung ist das noch nicht, der Termin für die Urteilsverkündung in Luxemburg wurde noch nicht veröffentlicht. Die Richterinnen und Richter des EuGH orientieren sich aber häufig an der Auffassung des Generalanwalts.

R.Lagomarsino--PV

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