Pallade Veneta - OVG: Arzt hat keinen Anspruch auf Medikamente zur Selbsttötung für Patienten

OVG: Arzt hat keinen Anspruch auf Medikamente zur Selbsttötung für Patienten


OVG: Arzt hat keinen Anspruch auf Medikamente zur Selbsttötung für Patienten
OVG: Arzt hat keinen Anspruch auf Medikamente zur Selbsttötung für Patienten / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Ein Arzt hat keinen Anspruch auf Medikamente zur Selbsttötung für schwerkranke Patienten. Wie das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Mittwoch mitteilte, wies das Gericht einen entsprechenden Antrag per Eilbeschluss am Dienstag ab. Nachdem eine Bundesbehörde den Antrag des Arztes abgelehnt hatte, klagte der Mediziner ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Köln. Nach seiner Beschwerde bestätigte das OVG die vorinstanzliche Entscheidung nun.

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Der Kläger ist den Angaben zufolge Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er beantragte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn die Erlaubnis, das Schlafmittel Natrium-Pentobarbital aus der Schweiz einzuführen. Das Mittel sollte demnach an sterbewillige Patentienten zur Selbsttötung abgegeben werden. In Deutschland ist das Mittel über Apotheken nicht beziehbar.

Das Bundesinstitut lehnte den Antrag des Arztes jedoch ab. Das OVG bestätigte die vorangegangene Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts mit seinem Beschluss. Zur Begründung hieß es, Ärzte seien nicht berechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen.

Demnach darf ein Arzt Betäubungsmittel nur "verschreiben, verabreichen oder ihren Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen". Patienten dürften in diesen Fällen jedoch keine eigene Verfügungsgewalt über das Medikament erlangen.

Zwar könne ein Patient aufgrund einer ärztlichen Verschreibung Betäubungsmittel zur freien Verfügung erhalten, führte das Gericht weiter aus. Die Abgabe eines verschriebenen Betäubungsmittels sei jedoch allein Apotheken vorbehalten. Hintergrund sei die Verhinderung von Missbrauch. Der Beschluss ist unanfechtbar.

A.Tucciarone--PV

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