Pallade Veneta - Bundesfinanzhof: "Verklicken" bei der Steuererklärung ist kein Schreibfehler

Bundesfinanzhof: "Verklicken" bei der Steuererklärung ist kein Schreibfehler


Bundesfinanzhof: "Verklicken" bei der Steuererklärung ist kein Schreibfehler
Bundesfinanzhof: "Verklicken" bei der Steuererklärung ist kein Schreibfehler / Foto: INA FASSBENDER - AFP/Archiv

Wer bei einer Steuererklärung mit der Finanzamts-Software Elster auf frühere Daten zurückgreift, muss aufpassen: Denn anders als ein Schreibfehler ist ein "Verklicken" später nicht mehr einfach korrigierbar, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (IX R 17/22)

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Beim Ausfüllen eines Steuerformulars über Elster lassen sich die Daten früherer Steuererklärungen importieren – entweder von Elster selbst oder bei der Nutzung eines Steuerprogramms vom eigenen Computer oder der Cloud des Programmanbieters. Dadurch müssen gleichbleibende Daten nicht immer wieder neu eingegeben werden.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar aus Niedersachsen seine Steuererklärung für 2018 elektronisch übermittelt. Nur zwei Tage nach dem Versand des Steuerbescheids im Oktober 2019 schickte das Ehepaar über das rein elektronische authentifizierte Verfahren (Mein Elster) eine weitere Steuererklärung für 2018 ab. Die Gründe hierfür blieben unklar. Das Finanzamt wertete dies jedenfalls als berichtigte Steuererklärung und forderte daraufhin eine Nachzahlung von knapp 1300 Euro.

Dabei war dem Ehepaar allerdings ein Fehler unterlaufen. Anstatt für ihre neue Erklärung auf die Daten für 2018 zurückzugreifen, klickten sie auf ihrem Computer auf die von 2017, in dem sie höhere Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hatten. Die reguläre Monatsfrist für Einsprüche gegen einen Steuerbescheid ließ das Ehepaar verstreichen. Erst im Mai 2020 beantragte es die Aufhebung des neuen, höheren Steuerbescheids.

Das war jedoch zu spät, urteilte nun der BFH. Der Steuerbescheid sei bestandskräftig geworden. Ein "mechanisches Versehen" könne nur dann zur Aufhebung eines Steuerbescheids führen, wenn das Versehen dem Finanzamt unterlaufen sei.

Auch ein "Schreib- oder Rechenfehler" durch die Steuerpflichtigen lässt die Aufhebung eines bestandskräftigen Steuerbescheids noch zu. Ein solcher Fehler sei hier dem Ehepaar aber nicht unterlaufen. Das Ehepaar habe schlicht einen falschen Datensatz angeklickt, ohne diesen dann nochmals zu überprüfen.

Auch wenn man dies als einem Schreibfehler ähnlich ansehen könne, greife die Ausnahmeklausel hier nicht, urteilte der BFH. Deren Anwendungsbereich sei eng auszulegen und auf tatsächliche Schreib- und Rechenfehler beschränkt.

A.Fallone--PV

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