Pallade Veneta - Lehrer geht in Karlsruhe erfolgreich gegen Wohnungsdurchsuchung vor

Lehrer geht in Karlsruhe erfolgreich gegen Wohnungsdurchsuchung vor


Lehrer geht in Karlsruhe erfolgreich gegen Wohnungsdurchsuchung vor
Lehrer geht in Karlsruhe erfolgreich gegen Wohnungsdurchsuchung vor / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

Ein Lehrer aus Baden-Württemberg ist vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung vorgegangen, die der Ermittlung seines Einkommens dienen sollte. Die Durchsuchung sei unverhältnismäßig gewesen, entschied das Gericht laut Mitteilung vom Freitag. Gegen den Beamten wurde ermittelt, weil er auf einer Demonstration sogenannter Querdenker im Juni 2021 zwei Polizisten beleidigt haben sollte.

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Das Strafverfahren wurde im Januar 2023 gegen eine Geldauflage eingestellt. Zuvor, im November 2021, hatte das Amtsgericht aber die Durchsuchung der Wohnung angeordnet, um herauszufinden, wie viel der Mann verdient. Das sei notwendig, um die Tagessätze für eine Geldstrafe zu ermitteln, begründete es seinen Beschluss.

Als die Polizisten an seiner Wohnung ankamen, händigte der Lehrer ihnen den Angaben zufolge die neuesten Bezügemitteilungen und eine Einkommensteuererklärung aus. Weiter habe die Wohnung deshalb nicht durchsucht werden müssen.

Der Lehrer zog vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass die Durchsuchung unzulässig gewesen sei. Seine Beschwerde wurde im Juli 2022 vom Landgericht Heilbronn verworfen. Dagegen wandte er sich an das Bundesverfassungsgericht, das den Beschluss aus Heilbronn nun aufhob.

Naheliegender als die Durchsuchung wäre es gewesen, den Lehrer selbst oder die Besoldungsstelle zu seinem Einkommen zu befragen, erklärte Karlsruhe. Der Lehrer sei durch die Anordnung der Durchsuchung in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt.

Die Durchsuchung habe nicht im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Straftat gestanden, hieß es weiter. Das Landgericht Heilbronn muss nun neu über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden, wie Bundesverfassungsgericht mitteilte.

T.Galgano--PV

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