Pallade Veneta - BGH gibt Stadt in Moscheestreit von Leinfelden-Echterdingen Recht

BGH gibt Stadt in Moscheestreit von Leinfelden-Echterdingen Recht


BGH gibt Stadt in Moscheestreit von Leinfelden-Echterdingen Recht
BGH gibt Stadt in Moscheestreit von Leinfelden-Echterdingen Recht / Foto: Thomas Lohnes - AFP/Archiv

Im Streit um den Bau einer Moschee in Leinfelden-Echterdingen hat die Stadt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg gehabt. Das Erbbaurecht für das strittige Grundstück fällt an die Gemeinde in Baden-Württemberg zurück, wie der BGH am Freitag in Karlsruhe entschied. Die Revision des muslimischen Vereins gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart wurde zurückgewiesen. (Az. V ZR 191/22)

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Der Streit zog sich seit mehreren Jahren. Im November 2014 wurde vertraglich vereinbart, dass der Verein auf dem Grundstück eine Moschee bauen und jährlich Erbpacht zahlen solle. Dieser Erbbaurechtsvertrag sollte 60 Jahre lang laufen. Der erste Bauabschnitt sollte innerhalb von vier Jahren fertiggestellt werden. Sollte das nicht klappen, sollte die Stadt das Erbbaurecht zurückfordern können.

Die Stadt bot auch den Kauf des Grundstücks an, allerdings unter der Voraussetzung eines Wiederkaufrechts, wenn nicht rechtzeitig gebaut würde. Der Bau verzögerte sich aber. Nach dreieinhalb Jahren teilte der Verein mit, dass er die Frist für den ersten Bauabschnitt nicht einhalten könne. Wenig später nahm er das Kaufangebot an und zahlte den Kaufpreis.

Tatsächlich wurde der Bauabschnitt nicht rechtzeitig fertig, woraufhin die Stadt ihr Wiederkaufsrecht ausübte und dazu verlangte, dass der Verein das Erbbaurecht zurückgibt. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Stadt Recht, woraufhin der Verein sich an den BGH wandte.

Dieser erklärte nun, dass der Verein gegen seine vertraglich geregelte Bauverpflichtung verstoßen habe. Eine solche Vereinbarung sei angemessen: Die Stadt verfolge damit das Ziel, dass das Grundstück für öffentliche Zwecke genutzt werde. Auch die Frist von vier Jahren hielt der BGH für angemessen, solange die Verzögerung selbstverschuldet ist. Das Recht, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten, sei gerade Sinn und Zweck des Erbbaurechts, erklärte er.

In dem konkreten Fall sei es auch in Ordnung, dass der Verein keine Entschädigung bekommt. Das dürfe eine Gemeinde so vereinbaren. Der Erbbauberechtigte habe es selbst in der Hand, einen solchen Fall zu vermeiden, indem er seine Pflicht erfülle, teilte der BGH mit.

Für die Stadt könne es dagegen ein großer Nachteil sein, wenn sie beispielsweise kurzfristig hohe Summen aus dem Haushalt für eine Entschädigung ausgeben müsse. Außerdem müsste sie für ein bereits errichtetes Gebäude eine neue Verwendung finden, was etwa bei einer Moschee schwierig werden könne.

Der Erbbauberechtigte dürfe aber auch nicht übermäßig sanktioniert werden, betonte der BGH. Die Gemeinde müsse zwischen der Schwere des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Vertragspartner abwägen.

Eine vergütungslose Rückübertragung des Erbbaurechts könne auch unverhältnismäßig sein: etwa wenn es keine schwerwiegende Vertragsverletzung gebe, das Bauwerk schon weitgehend fertig sei, hohe Investitionen gemacht worden seien und die Stadt das Gebäude absehbar anderweitig nutzen könne. Das sei hier aber nicht der Fall.

N.Tartaglione--PV

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