Pallade Veneta - BGH: Kasseler Mordprozess um falsche Ärztin muss neu aufgerollt werden

BGH: Kasseler Mordprozess um falsche Ärztin muss neu aufgerollt werden


BGH: Kasseler Mordprozess um falsche Ärztin muss neu aufgerollt werden
BGH: Kasseler Mordprozess um falsche Ärztin muss neu aufgerollt werden / Foto: Thomas Lohnes - AFP/Archiv

Der Mordprozess gegen eine falsche Narkoseärztin aus Hessen muss größtenteils neu aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hob am Dienstag ein Urteil des Landgerichts Kassel vom Mai 2022 teilweise auf, mit dem die 53-Jährige zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden war. Das Landgericht war davon überzeugt, dass Behandlungsfehler zum Tod von drei Patienten geführt hatten. (Az. 2 StR 468/22 )

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Es stellte fest, dass die Frau sich 2015 bei einem Krankenhaus im Schwalm-Eder-Kreis als Ärztin beworben habe. Dabei habe sie eine gefälschte Approbationsurkunde und einen falschen Lebenslauf vorgelegt, in dem sie angegeben habe, erfolgreich Medizin studiert zu haben. Die falsche Ärztin habe erst in der Inneren Abteilung gearbeitet und sei 2016 bis 2017 in die Anästhesie gewechselt. Dort habe sie Behandlungsfehler begangen.

Das Landgericht sprach die Frau des dreifachen Mordes schuldig, außerdem des zehnfachen versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen. Verurteilt wurde sie außerdem wegen Betrugs, Urkundenfälschung und des Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen. In Kassel wurde gegen sie eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, zudem wurde die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Dabei machte das Landgericht aber sachlich-rechtliche Fehler, wie der Bundesgerichtshof nun feststellte. Die Schuldsprüche wegen Mordes und versuchten Mordes hob er auf. Dadurch sei auch der Gesamtstrafe und der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld die Grundlage entzogen, führte er aus. Eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts muss neu darüber verhandeln.

Dabei soll es unter anderem um die Persönlichkeit der Angeklagten und Verhaltensauffälligkeiten gehen - nicht aber um das Tatgeschehen an sich, also die Narkosebehandlung von Patienten während der Operationen. Diese Feststellungen ließ der BGH bestehen.

B.Fortunato--PV

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