Pallade Veneta - Nach Urteil gegen Halle-Attentäter: Generalstaatsanwaltschaft legt Revision ein

Nach Urteil gegen Halle-Attentäter: Generalstaatsanwaltschaft legt Revision ein


Nach Urteil gegen Halle-Attentäter: Generalstaatsanwaltschaft legt Revision ein
Nach Urteil gegen Halle-Attentäter: Generalstaatsanwaltschaft legt Revision ein / Foto: Ronny Hartmann - AFP/Archiv

Nach dem Urteil gegen den Halle-Attentäter Stephan B. wegen Geiselnahme in einem Gefängnis in Sachsen-Anhalt hat die Generalstaatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Schritt sei zunächst aus formalen Gründen erfolgt, sagte ein Sprecher der Behörde in Naumburg am Mittwoch. Nach Vorlage der schriftlichen Urteilsbegründung werde die Generalstaatsanwaltschaft abschließend entscheiden.

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Das Landgericht Stendal hatte B. am Dienstag wegen Geiselnahme zu sieben Jahren Haft verurteilt. Er hatte im Dezember 2022 zwei Gefängnisbedienstete mit einem selbstgebastelten Schussapparat in seine Gewalt gebracht und einen Fluchtversuch unternommen. Dieser scheiterte jedoch noch im Innern der Haftanstalt. B. wurde in einer Schleuse von weiteren Beamten überwältigt.

Konkrete Auswirkungen hat die weitere Gefängnisstrafe für den Beschuldigten nicht. B. verbüßt ohnehin eine lebenslange Haftstrafe wegen zweifachen Mordes und 68-fachen Mordversuchs, außerdem wurde deshalb noch anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Rechtsextremist hatte am 9. Oktober 2019 versucht, am höchsten jüdischen Feiertag Jom Kippur die Synagoge in Halle zu stürmen und die dort versammelten Gemeindemitglieder zu töten.

Die Tatausführung scheiterte an der gesicherten Eingangstür der Synagoge und Ladehemmungen von selbstgebauten Waffen. Allerdings erschoss B. in unmittelbaren Anschluss in der Stadt zwei Menschen. 2020 wurde er für den vereitelten Anschlag sowie die Morde vom Landgericht in Halle verurteilt.

Die Generalstaatsanwaltschaft begründete ihre Revision nach Angaben ihres Sprechers damit, dass das Landgericht Halle in seinem Urteil vom Dienstag die neuerliche Anordnung einer Sicherungsverwahrung als unverhältnismäßig abgelehnt habe. Die Anklagebehörde wolle die juristischen Ausführungen und Begründungen in der Urteilsbegründung prüfen und dann später entscheiden.

N.Tartaglione--PV

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