Pallade Veneta - Urteil: Mehrarbeit von Beamten im Saarland binnen Jahresfrist ausgleichen

Urteil: Mehrarbeit von Beamten im Saarland binnen Jahresfrist ausgleichen


Urteil: Mehrarbeit von Beamten im Saarland binnen Jahresfrist ausgleichen
Urteil: Mehrarbeit von Beamten im Saarland binnen Jahresfrist ausgleichen / Foto: Christof STACHE - AFP/Archiv

Mehrarbeit von Beamten im Saarland soll innerhalb eines Jahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Danach wandelt sich der Anspruch auf Freizeitausgleich in einen Vergütungsanspruch um, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschied. Es ging um die Klage eines Polizisten im Landesdienst. (Az. 2 C 2.23)

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Der Kommissar hatte 2015 und 2016 bei verschiedenen Einsätzen Mehrarbeit geleistet. Im September 2016 hatte er einen Dienstunfall und war danach für längere Zeit krank. Die Krankheitszeiten wurden unter anderem durch den Ausgleich von Mehrarbeit und durch Urlaub unterbrochen. Zum August 2018 wurde der Mann wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Er beantragte die finanzielle Abgeltung von weiteren 205 Stunden Mehrarbeit, bekam das Geld aber nicht. Auch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht in Saarlouis gaben ihm nicht Recht. Das Bundesverwaltungsgericht verwies den Fall nun dorthin zurück. Das Oberverwaltungsgericht soll feststellen, wann der frühere Polizist wie viel Mehrarbeit erbrachte.

Da dies noch nicht geschehen war, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst entscheiden. Es erklärte, dass der Dienstherr laut saarländischem Beamtengesetz grundsätzlich zur Gewährung von Freizeitausgleich innerhalb eines Jahres verpflichtet sei. Eine Ausnahme gelte nur bei zwingenden dienstlichen Gründen. Dann sei eine finanzielle Abgeltung möglich.

Zwingende dienstliche Gründe sah das Gericht dann, wenn der Freizeitausgleich mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen oder Gefährdungen des Dienstbetriebs führen würde. Andere Gründe wie die Krankheit des Betreffenden zählten aber nicht dazu. Nach Ablauf der Jahresfrist sei eine Dienstbefreiung nicht mehr möglich, und es entstehe ein Vergütungsanspruch.

D.Bruno--PV

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