Pallade Veneta - Freiheitsstrafe für krebskranke Berlinerin wegen Ertränkens von kleinem Sohn

Freiheitsstrafe für krebskranke Berlinerin wegen Ertränkens von kleinem Sohn


Freiheitsstrafe für krebskranke Berlinerin wegen Ertränkens von kleinem Sohn
Freiheitsstrafe für krebskranke Berlinerin wegen Ertränkens von kleinem Sohn / Foto: Odd ANDERSEN - AFP/Archiv

Weil sie ihren zweijährigen Sohn in der Badewanne ertränkte, muss eine krebskranke 25-Jährige ins Gefängnis. Das Berliner Landgericht verhängte am Mittwoch eine Haftstrafe von sechs Jahren gegen die Krankenschwester. Es sprach sie des Mordes schuldig, sah sie aber als vermindert schuldfähig an.

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Laut Gericht hatte die Frau die Tat gestanden. Demnach betäubte sie sich und ihr Kind im Oktober mit Medikamenten und stieg dann gemeinsam mit dem Jungen in ihrer Wohnung in Berlin in die gefüllte Badewanne, um sich selbst und ihn zu töten. Der Junge ertrank in ihren Armen, wie das Gericht feststellte. Die Frau selbst habe gerettet werden können, nachdem ihr Mann die Rettungskräfte alarmiert habe.

Die 25-Jährige habe sich nach einer Brustkrebsdiagnose wegen ihrer akuten Erkrankung in einer aussichtslosen Situation gesehen, erklärte das Gericht. Ein psychiatrischer Sachverständiger attestierte ihr demnach für die Tatzeit eine schwere psychische Erkrankung. Sie habe aus zum Teil irrationaler Sorge um sich selbst und ihr Kind alle Therapiemöglichkeiten abgelehnt und sich in den Gedanken hinein gesteigert, dass ihr Sohn nicht ohne sie würde leben können.

Dieser Einschätzung des Gutachters folgte das Gericht. Es ging zwar vom Mordmerkmal der Heimtücke aus, weil die Frau ihren Plan schon Tage vor der Tat gefasst und dann abgewartet habe, bis ihr Mann tief und fest geschlafen habe. Die Arg- und Wehrlosigkeit des Kindsvaters zu diesem Zeitpunkt habe sie somit bewusst ausgenutzt. Dieser sei für das Kind ein sogenannter schutzbereiter Dritter gewesen.

Wegen der verminderten Schuldfähigkeit der Frau verhängte das Gericht aber keine lebenslange Freiheitsstrafe, sondern sechs Jahre. Die Frau muss in Untersuchungshaft bleiben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit einer Revision angefochten werden.

R.Lagomarsino--PV

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