Pallade Veneta - Hessischer Verwaltungsgerichtshof erlaubt Parole "From the river to the sea"

Hessischer Verwaltungsgerichtshof erlaubt Parole "From the river to the sea"


Hessischer Verwaltungsgerichtshof erlaubt Parole "From the river to the sea"
Hessischer Verwaltungsgerichtshof erlaubt Parole "From the river to the sea" / Foto: Odd ANDERSEN - AFP/Archiv

Die umstrittene pro-palästinensische Parole "From the river to the sea" beinhaltet laut einem Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) nicht automatisch einen Aufruf zur Gewalt gegen Israel. Sie darf daher bei einer für Freitagabend angemeldeten Kundgebung in Frankfurt am Main verwendet werden, wie das oberste Verwaltungsgericht Hessens am Freitag in Kassel entschied. (Az. 8 B 560/24)

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Die pro-palästinensische Versammlung war für Freitagabend unter dem Motto "From the river to the sea – Palestine will be free! Für ein freies Palästina für ALLE Menschen!" angemeldet worden. Die Stadt Frankfurt am Main machte dem Anmelder verschiedene Auflagen und untersagte dabei unter anderem die Parole "From the river to the sea" in allen Formen und Sprachen.

Dem hiergegen gerichteten Eilantrag des Anmelders hatte zuvor schon das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stattgegeben. Dem folgte nun auch der VGH.

Zur Begründung erklärten die Kasseler Richter, dass die Parole zwar den "Wunsch nach einem freien Palästina" vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer" ausdrücke und dass dies auch das Gebiet Israels umfasse. Die Parole besage aber nicht, dass dieses Ziel mit Gewalt erreicht werden solle.

Möglich seien beispielsweise auch völkerrechtliche Verträge mit dem Ziel einer Zwei-Staaten-Lösung oder eines einheitlichen Staats mit gleichen Bürgerrechten für Israelis und Palästinenser, führte das Gericht weiter aus. Ob dies realistisch ist, sei für die Zulässigkeit der Parole "unerheblich".

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Slogans durch den Antragsteller zwingend als Aufruf zu Gewalt und Terror gegen Israel zu verstehen sei, habe die Stadt Frankfurt nicht vorgetragen und seien auch sonst nicht ersichtlich, erklärte der VGH weiter. Unzulässig sei die strittige Parole daher nur im Kontext mit der verbotenen Hamas. Ein "vollständiges präventives Verbot" rechtfertige dies allerdings nicht.

Z.Ottaviano--PV

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