Pallade Veneta - Gericht: Kind nicht wegen möglicher Beeinflussung gegen Vater in Heim unterbringen

Gericht: Kind nicht wegen möglicher Beeinflussung gegen Vater in Heim unterbringen


Gericht: Kind nicht wegen möglicher Beeinflussung gegen Vater in Heim unterbringen
Gericht: Kind nicht wegen möglicher Beeinflussung gegen Vater in Heim unterbringen / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Ein Kind darf nicht allein deshalb im Heim untergebracht werden, weil die Mutter es womöglich negativ in Bezug auf den getrennt lebenden Vater beeinflusste und das Kind ihn nicht mehr sehen will. Die Wünsche des Kinds völlig zu ignorieren, sei eine nicht zu vertretende Grundrechtsverletzung, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Montag. Es veranlasste, dass das Kind zur Mutter zurückgebracht wurde.

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In dem Verfahren ging es um ein neunjähriges Mädchen, das ausschließlich bei der Mutter aufwuchs. Es hatte aber regelmäßig Kontakt zum Vater. Im Alter von sieben Jahren wollte es ihn plötzlich nicht mehr sehen. Die Mutter sei davon ausgegangen, dass es zwischen Vater und Tochter "zu sexuell getönten Vorfällen gekommen war", führte das Gericht aus.

Daher habe sie das Mädchen darin bestärkt, den Vater nicht mehr sehen zu wollen. Ein Gutachten habe aber keinen hinreichenden Tatverdacht auf Kindesmissbrauch ergeben. Daher spreche einiges dafür, dass die Ablehnung des Mädchens maßgeblich auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurückgehe.

Nach jahrelangem Streit habe der Vater das Sorgerecht beantragt. Das Mädchen habe aber nicht zu ihm gewollt. Das Amtsgericht habe die Neunjährige dann per Eilverfahren aus dem Haushalt der Mutter genommen und in ein Kinderheim gegeben, womit es der Empfehlung eines Sachverständigen gefolgt sei.

Im Heim durfte das Kind keinen Kontakt zur Mutter haben. So habe es sich "stabilisieren" und die "unerklärliche Kontaktverweigerung" zum Vater aufgeben sollen. Dagegen reichte die Mutter eine Beschwerde beim Oberlandesgericht ein und hatte nun Erfolg.

Es gebe keine Anhaltspunkte für eine schlechte Versorgung des Mädchens bei der Mutter, führte es aus. Das Kind sei eine sehr gute Schülerin, habe altersgerechte Kontakte zu Gleichaltrigen und gute soziale Kompetenzen. Sein Wille dürfe nicht übergangen werden.

Das Amtsgericht habe nicht ausreichend beachtet, dass der Kontaktabbruch zur Mutter für das Kind unerträglich gewesen sei, während es unter dem fehlenden Umgang zum Vater nicht gelitten habe. Es habe diesen im Gegenteil sogar gewünscht. Die Unterbringung im Heim sei eine völlig ungeeignete Maßnahme.

B.Cretella--PV

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