Pallade Veneta - Kunst oder nicht: BGH verhandelt über Urheberschutz für Birkenstock-Sandalen

Kunst oder nicht: BGH verhandelt über Urheberschutz für Birkenstock-Sandalen


Kunst oder nicht: BGH verhandelt über Urheberschutz für Birkenstock-Sandalen
Kunst oder nicht: BGH verhandelt über Urheberschutz für Birkenstock-Sandalen / Foto: John MACDOUGALL - AFP/Archiv

Sandalen von Birkenstock mit ihrem charakteristischen Fußbett gelten als Designklassiker - ob sie auch Kunst und damit urheberrechtlich geschützt sind, soll nun der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Er verhandelte am Donnerstag in Karlsruhe über Urteile des Oberlandesgerichts Köln. Dieses hatte Klagen von Birkenstock gegen Konkurrenten im Januar 2024 abgewiesen. (Az. I ZR 16/24 u.a.)

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Der Schuhhersteller aus Rheinland-Pfalz, der inzwischen zum französischen Luxusgüterkonzern LVMH gehört, hatte sich zunächst an das Kölner Landgericht gewandt und Recht bekommen. Er störte sich daran, dass Konkurrenten - darunter Tchibo - andere Sandalen verkauften, die Birkenstock als Imitate betrachtet. Mit den Klagen wollte Birkenstock erreichen, dass die Schuhe der Konkurrenz zurückgerufen oder vernichtet und nicht mehr verkauft werden.

Unter anderem geht es vor Gericht um die Klassiker "Madrid" von 1963 und "Arizona" von 1973. Das sind Sandalen mit einer beziehungsweise zwei Schnallen, hinzu kommt ein jüngeres Modell mit Zehentrenner und ein Clog. Die zentrale Frage ist, ob Erfinder Karl Birkenstock daran Urheberrechte erworben hat. Dafür müsste es sich bei den Schuhen um Werke der angewandten Kunst handeln. Sie müssten also eine eigene kreative Schöpfung sein. Nach dem Urheberrecht sind Kunstwerke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Karl Birkenstock lebt noch.

Das Landgericht gab der Klage von Birkenstock im Mai 2023 statt. Die beklagten Konkurrenten zogen vor das Oberlandesgericht, das die Sache anders sah als Birkenstock. Es berücksichtigte zwar, dass es sich bei den Birkenstock-Sandalen um Designklassiker handelt. Für Kunst hielt es sie allerdings nicht. Der kreative Gestaltungsspielraum werde durch den Zweck der Schuhe eingeschränkt, erklärte es. Nur zwischen verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten auszuwählen, reiche für die Einstufung als angewandte Kunst nicht aus.

Das Oberlandesgericht wies die Klage von Birkenstock darum ab. Daraufhin wandte sich der Schuhhersteller an den BGH, um das Urteil überprüfen zu lassen. Eine Entscheidung fiel am Donnerstag in Karlsruhe noch nicht, auch der Termin für eine Urteilsverkündung wurde noch nicht bekanntgegeben.

C.Grillo--PV

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