Pallade Veneta - Verwaltungsgericht Berlin: Russen in wehrfähigem Alter sind schutzberechtigt

Verwaltungsgericht Berlin: Russen in wehrfähigem Alter sind schutzberechtigt


Verwaltungsgericht Berlin: Russen in wehrfähigem Alter sind schutzberechtigt
Verwaltungsgericht Berlin: Russen in wehrfähigem Alter sind schutzberechtigt / Foto: Olga MALTSEVA - AFP

Deutschland muss russische Staatsbürger, die befürchten, in ihrem Heimatland zum Grundwehrdienst eingezogen und anschließend im völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden, als Flüchtlinge anerkennen. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin in zwei am Freitag bekanntgegebenen Urteilen. (Az. 33 K 504/24 A und 33 K 519/24 A)

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Es gab damit den Klagen von zwei russischen Männern im grundwehrdienstpflichtigen Alter statt. Sie hatten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sogenannten subsidiären Schutz beantragt. Dieser steht Menschen zu, denen in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht. Hier hatten die Russen geltend gemacht, bei einer Rückkehr in die Armee eingezogen und voraussichtlich im Ukrainekrieg eingesetzt zu werden. Das Bundesamt hatte die Anträge dennoch abgelehnt.

Doch es sei recht wahrscheinlich, dass die jungen Männer in die russische Armee einberufen und in den Ukraine-Krieg entsandt würden, betonte nun das Verwaltungsgericht in der Bundeshauptstadt. Dort drohe ihnen schwerer Schaden und sie müssten damit rechnen, "zwangsweise an völkerrechts- und/oder menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen zu müssen".

Nach aktuellen Erkenntnissen setze Russland vermehrt darauf, Grundwehrdienstleistende zum Vertragsabschluss mit den russischen Streitkräften zu nötigen, um sie sodann als Vertragssoldaten an die Front in der Ukraine entsenden zu können. Aber auch bei einer Stationierung als Grundwehrdienstleistende im russisch-ukrainischen Grenzgebiet, etwa der Region Kursk, drohe den Klägern "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung", betonte das Verwaltungsgericht.

Im August hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch anders entschieden. Das in den neuen Fällen beim Verwaltungsgericht unterlegene Bundesamt kann dort allerdings noch die Zulassung der Berufung beantragen.

L.Bufalini--PV

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