Pallade Veneta - Gericht: Krankenkasse muss Neurostimulationsanzug bei MS nicht bezahlen

Gericht: Krankenkasse muss Neurostimulationsanzug bei MS nicht bezahlen


Gericht: Krankenkasse muss Neurostimulationsanzug bei MS nicht bezahlen
Gericht: Krankenkasse muss Neurostimulationsanzug bei MS nicht bezahlen / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Die gesetzliche Krankenversicherung muss einer an Multipler Sklerose (MS) erkrankten Frau keinen Ganzkörper-Neurostimulationsanzug bezahlen. Dieser ist aktuell nicht als neue Behandlungsmethode anerkannt, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle am Montag erklärte. Die Kasse muss die 8700 Euro an Kosten darum nicht übernehmen.

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Die 44 Jahre alte Patientin leidet den Angaben zufolge seit mehr als 20 Jahren an MS und braucht seit einigen Monaten einen Rollstuhl. Schon 2023 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für den Neurostimulationsanzug. Dieser soll die geschwächte Muskulatur aktivieren.

Die Kasse lehnte den Antrag ab, weil der Anzug noch nicht das vorgesehene Bewertungsverfahren durchlaufen habe. Die Klägerin bezahlte ihn darum selbst und klagte, um die Kosten erstattet zu bekommen. Sie gab an, dass sie positive Erfahrungen mit dem Anzug gemacht habe, der unter anderem Mobilität, Gleichgewicht und Schlaf verbessern solle. Auch ihr Fatiguesyndrom habe sich deutlich gebessert.

Das Landessozialgericht bestätigte aber nun die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Der Anzug sei ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung, das einen kurativen Zweck verfolge. Die gesetzliche Krankenkasse dürfte solche Produkte nur dann bezahlen, wenn sie als neue Behandlungsmethode anerkannt seien.

Voraussetzung dafür ist eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten, Krankenhäusern und Kassen, wie das Gericht ausführte. Es geht um den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Methode, auch im Vergleich zu anderen Verfahren.

Eine solche Empfehlung gebe es bislang für den Anzug aber nicht. Gerichte dürften eine entsprechende Bewertung nicht vorwegnehmen, entschied das Landessozialgericht.

R.Lagomarsino--PV

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