Pallade Veneta - Streit über Werbung für reduzierten Kaffee beschäftigt Bundesgerichtshof

Streit über Werbung für reduzierten Kaffee beschäftigt Bundesgerichtshof


Streit über Werbung für reduzierten Kaffee beschäftigt Bundesgerichtshof
Streit über Werbung für reduzierten Kaffee beschäftigt Bundesgerichtshof / Foto: CHARLY TRIBALLEAU - AFP/Archiv

Die korrekte Art, für reduzierten Kaffee zu werben, hat am Mittwoch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Er verhandelte in Karlsruhe über eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen den Lebensmittelhändler Netto Marken-Discount. Es ging um einen Netto-Prospekt aus dem Dezember 2022. (Az. I ZR 183/24)

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Netto warb darin für Kaffee mit gleich vier Zahlen: dem aktuellen Verkaufspreis von 4,44 Euro, dem durchgestrichenen Preis der Vorwoche von 6,99 Euro und einer Ermäßigung von 36 Prozent; in einer Fußnote war außerdem der bisherige beste Preis aus den vergangenen 30 Tagen angegeben, der ebenfalls bei 4,44 Euro lag.

Zu dem Zeitpunkt galt seit etwa sieben Monaten die neue Preisangabenverordnung. Diese sieht vor, dass bei Werbung mit einer Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage für das Produkt angegeben werden muss. Mit der Neuregelung wurde EU-Recht umgesetzt.

Die Wettbewerbszentrale hält die Kaffeewerbung von Netto für irreführend, sie sieht einen Verstoß gegen die Verordnung und klagte, um zu erreichen, dass Netto nicht mehr so wirbt. Vor dem Oberlandesgericht Nürnberg hatte die Klage Erfolg.

Es entschied im September 2024, dass die Werbung nicht nachvollziehbar und verständlich genug sei. Dabei ließ es offen, ob eine Ermäßigung immer auf Grundlage des niedrigsten Preises der vergangenen 30 Tage berechnet werden muss. Diese Frage beantwortete wenige Tage später der Europäische Gerichtshof in Luxemburg anlässlich eines anderen Rechtsstreits mit ja.

Der BGH muss nun entscheiden, was das für den konkreten Fall bedeutet und ob das Urteil des Oberlandesgerichts stehen bleiben kann. Der Anwalt von Netto argumentierte vor Gericht, dass der Text in der Fußnote zwar "etwas sperrig" sei, aber nicht irreführend.

Der Anwalt der Wettbewerbszentrale wiederum verwies darauf, dass die Fußnote mit dem 30-Tage-Bestpreis deutlich kleiner gedruckt war und der "Blickfang" des Prospekts die Reduzierung von 36 Prozent gewesen sei.

Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, zeigte sich nach der Verhandlung in Karlsruhe optimistisch. "Preisklarheit war für uns als Verbraucher nicht gegeben. Wir wussten eigentlich nicht mehr: Was war denn jetzt wirklich der niedrigste Preis für dieses konkrete Kaffeeprodukt?", umschrieb er die Streitfrage. Er glaube, dass der BGH die Werbung verbieten werde.

Netto erklärte auf Anfrage, laufende Verfahren grundsätzlich nicht zu kommentieren. Ein Urteil fiel am Mittwoch noch nicht. Es wird am BGH meist einige Wochen nach der mündlichen Verhandlung verkündet.

N.Tartaglione--PV

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