Pallade Veneta - Streit um Hoferbe: Erwachsener muss von beiden Ehepartnern adoptiert werden

Streit um Hoferbe: Erwachsener muss von beiden Ehepartnern adoptiert werden


Streit um Hoferbe: Erwachsener muss von beiden Ehepartnern adoptiert werden
Streit um Hoferbe: Erwachsener muss von beiden Ehepartnern adoptiert werden / Foto: Philippe LOPEZ - AFP/Archiv

Eine Landwirtin ist vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Adoption eines erwachsenen Verwandten durch ihren Vater vorgegangen. Das Amtsgericht Kiel in Schleswig-Holstein muss noch einmal über den Fall entscheiden, wie das Verfassungsgericht in einem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss erklärte. Das Problem ist, dass die Ehefrau des Vaters - die Mutter der Landwirtin - an der Adoption nicht beteiligt war. (Az. 1 BvR 76/24)

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Der Vater bewirtschaftete bis 2015 seinen eigenen Bauernhof, dann ging er in den Ruhestand. Sein Großneffe pachtete den Hof. 2021 beantragten die beiden Männer eine Volljährigenadoption. Dagegen ging die Landwirtin vor. Sie gab an, dass kein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den beiden Männern bestehe. Die Adoption sei ausschließlich wirtschaftlich motiviert.

Außerdem sei durch das Adoptionsverfahren die enge Beziehung ihrer eigenen drei Kinder zu deren Großeltern und Tante zerrüttet worden. Die Adoption würde ihr Erbe und ihren Pflichtteil schmälern, sie würde die Stellung als Hoferbin verlieren und könne den Familienbetrieb nicht übernehmen, was sie seit langer Zeit geplant habe.

Im Oktober 2023 erlaubte das Amtsgericht die Adoption des Großneffen durch den Rentner und sprach die Annahme als Kind aus. Es erwähnte in seinem Beschluss aber die Regelung nicht, wonach ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann. Das sei auch auf die Adoption eines Erwachsenen anwendbar, erklärte das Verfassungsgericht nun.

Der Bundesgerichtshof habe das schon im August 2021 geklärt. Das Amtsgericht habe das Fachrecht grob rechtsfehlerhaft angewandt und willkürlich entschieden, erklärte Karlsruhe. Das Kieler Gericht muss darum noch einmal entscheiden und diesmal darauf achten, dass die Grundrechte der Landwirtin gewahrt werden. Bis zur neuen Entscheidung bleibt die Wirkung des Adoptionsbeschlusses bestehen.

G.Riotto--PV

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