Pallade Veneta - Bundesgerichtshof: Patient darf Hausarzt Grundstück versprechen

Bundesgerichtshof: Patient darf Hausarzt Grundstück versprechen


Bundesgerichtshof: Patient darf Hausarzt Grundstück versprechen
Bundesgerichtshof: Patient darf Hausarzt Grundstück versprechen / Foto: GUILLAUME SOUVANT - AFP/Archiv

Ein Patient darf seinem Arzt versprechen, ihn nach seinem Tod im Nachlass zu bedenken. Das gehört zur vom Grundgesetz garantierten Testierfreiheit, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschied. Es ging um den Fall eines Bauern, seiner Haushälterin und seines Hausarztes aus Nordrhein-Westfalen. (Az. IV ZR 93/24)

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Der Landwirt wollte auch im Alter auf seinem Hof wohnen bleiben. Er vereinbarte 2016 schriftlich mit dem Arzt, dass dieser ihn behandeln und teils auch zu Hause betreuen sollte. Im Gegenzug sollte er nach dem Tod des Patienten einen Teil der Ländereien bekommen. In seinem Testament legte der Landwirt außerdem fest, dass seine Haushälterin und Pflegerin den Rest erben sollte.

2018 starb er. Die Haushälterin bekam den Nachlass. Vor Gericht zog nicht der Arzt, sondern dessen Insolvenzverwalter. Denn der Arzt war pleite gegangen, 2019 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter will erreichen, dass die Haushälterin das dem Arzt versprochene Grundstück herausgibt und es in die Insolvenzmasse einfließt.

Vor dem Landgericht Bielefeld und dem Oberlandesgericht Hamm hatte er keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht entschied im Juni 2024, dass die Vereinbarung mit dem Arzt unwirksam sei, weil sie gegen die Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer Westfalen-Lippe verstoße. Demnach dürfen Ärzte von Patienten keine Geschenke annehmen und sich keine Vorteile versprechen lassen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass ihre unabhängige Entscheidung beeinflusst wird.

Auf dieser Grundlage kann die Zuwendung aber nicht für unwirksam erklärt werden, wie der BGH nun erklärte. Die berufsständische Vorschrift regle nur das Verhalten des Arztes - nicht aber das des Patienten. Dieser dürfe entscheiden, wie er mit seinem Eigentum umgehe. Ein Berufsverband könne nicht darüber bestimmen. Die Ärztekammer könne aber berufsrechtliche Sanktionen gegen den Arzt verhängen.

Der BGH urteilte dabei nicht darüber, ob die Vereinbarung tatsächlich gegen die Berufsordnung verstößt. Er entschied auch nicht abschließend, ob das Grundstück herausgegeben werden muss. Darüber muss nun das Oberlandesgericht urteilen, an das der BGH den Fall zurückverwies. Dieses muss noch prüfen, ob die Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt.

A.Tucciarone--PV

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