Pallade Veneta - Gericht: Jobcenter kann zuviel gezahlte vorläufige Heizkostenzuschüsse einfordern

Gericht: Jobcenter kann zuviel gezahlte vorläufige Heizkostenzuschüsse einfordern


Gericht: Jobcenter kann zuviel gezahlte vorläufige Heizkostenzuschüsse einfordern
Gericht: Jobcenter kann zuviel gezahlte vorläufige Heizkostenzuschüsse einfordern / Foto: Ina FASSBENDER - AFP/Archiv

Jobcenter dürfen zuviel gezahlte Heizkostenzuschüsse bei zunächst vorläufiger Bewilligung zurückfordern. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle nach Angaben vom Dienstag in einem Rechtsstreit zwischen einer Frau aus dem Landkreis Lüneburg und einem Jobcenter entschieden. Vorläufige Bewilligungen fielen nicht unter Vertrauensschutz. Leistungsempfänger seien auch nicht völlig von der Pflicht befreit, die Plausibilität von Bescheiden zu prüfen.

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Im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter den Heizkostenzuschuss für die Frau in Höhe von 480 Euro aufgrund eines Irrtums ab einem gewissen Zeitpunkt nicht einmalig, sondern monatlich gezahlt. Dadurch erhielt diese 3600 Euro zuviel.

Bei der späteren endgültigen Festsetzung wurde der Fehler korrigiert und das Jobcenter forderte die zuviel gezahlten Zuschüsse zurück. Die Frau ging dagegen juristisch vor. Sie argumentierte unter anderem, dass sie als Laiin die Bescheide nicht auf Korrektheit hin habe überprüfen können. Außerdem sei der Heizkostenzuschussbescheid des Jobcenters auch nicht vorläufig gewesen.

In erster Instanz gab ihr ein Sozialgericht Recht. Das Landessozialgericht hob dieses Urteil aber auf. Alle Bewilligungen des Jobcenters seien vorläufig gewesen, womit kein Vertrauensschutz bestehe. Die Klägerin habe dies nicht fristgerecht bemängelt und könne dies im Nachgang daher nicht beanstanden. Das Gericht betonte, ein Leistungsempfänger habe "die Obliegenheit, einen Leistungsbescheid zu lesen und dessen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen".

Zudem sei die Rückforderung überzahlter Leistungen durch Jobcenter generell gerechtfertigt, sofern dies der Billigkeit entspreche. Im vorliegenden Fall sei dies so. Die Klägerin habe erkennen müssen, dass die mehrfache Auszahlung des Heizkostenzuschusses in Höhe von 480 Euro an sie "deutlich zu hoch war".

O.Mucciarone--PV

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