Pallade Veneta - Gericht: Kassen müssen nicht für therapeutischen Anzug mit Elektroden zahlen

Gericht: Kassen müssen nicht für therapeutischen Anzug mit Elektroden zahlen


Gericht: Kassen müssen nicht für therapeutischen Anzug mit Elektroden zahlen
Gericht: Kassen müssen nicht für therapeutischen Anzug mit Elektroden zahlen / Foto: Damien MEYER, - - AFP/Archiv

Die gesetzliche Krankenversicherung muss Versicherten keinen sogenannten Neuromodulationsanzug zur Therapie von Muskelerkrankungen und Schmerzen bezahlen. Das entschied das sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem am Freitag in Dresden veröffentlichten Urteil im Fall einer an Lähmungen und Spastik leidenden Klägerin. (L 1 KR 151/24)

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In einen aus Jacke und Hose bestehenden Neuromodulationsanzug sind Elektroden eingebettet, die mittels elektrischer Signale das Nervensystem stimulieren. Dies dient der Entspannung von verspannten Muskeln, auch Spastik genannt, der Aktivierung schwacher Muskeln und der Linderung von damit verbundenen Schmerzen bei neurologischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose oder nach einem Schlaganfall.

Die Klägerin leidet demnach unter einer spastischen Tetraparese, einer Lähmung von Armen und Beinen sowie der Rumpf- und Halsmuskulatur, was mit einer erhöhten Muskelspannung einhergeht. Ursache ist eine während Schwangerschaft oder bei Geburt entstandene Schädigung des Gehirns.

Die Frau wollte erreichen, dass ihre Krankenkasse die Kosten für den Spezialanzug übernimmt. Sie begründete dies damit, dass dies ihre Spastiken und Schmerzen erheblich reduzieren auch das Gehen und das Greifen von Gegenständen erleichtern könnte.

Nach Auffassung des LSG hat die Klägerin keinen Anspruch darauf. Es handle sich bei dem Anzug vor allem um ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung, weil es mittels Elektrostimulation auf den Körper einwirke.

Eine neue Behandlungsmethode dürfe erst zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kassen und Kliniken diese positiv bewertet habe. Eine solche Bewertung liege nicht vor.

Über die medizinische Frage, ob das Hilfsmittel der Versicherten tatsächlich hilft, entschied der Senat nicht. Eine Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.

J.Lubrano--PV

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