Pallade Veneta - Marke "Ballon d'Or" bleibt für Fußballshow erhalten

Marke "Ballon d'Or" bleibt für Fußballshow erhalten


Marke "Ballon d'Or" bleibt für Fußballshow erhalten
Marke "Ballon d'Or" bleibt für Fußballshow erhalten / Foto: Glyn KIRK - AFP/Archiv

Im Streit um den französischen Fußballpreis "Ballon d'Or" haben beide Seiten einen Teilerfolg erzielt. Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil des erstinstanzlichen Gerichts der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg bleibt die Marke für die Show zur Preisverleihung bestehen. Sie verfällt aber im Bereich Fernsehen und Medien. (Az.: T‑478/21)

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Der "Ballon d'Or" (Goldener Ball) wird seit 1956 jährlich als Preis von der französischen Fußball-Fachzeitschrift France Football an die besten Fußballspieler vergeben. 2006 wurde "Ballon d'Or" auch als Marke unter anderem für Pokale, Bücher, Telekommunikation, Radio- und Fernsehunterhaltung, Unterricht und Training eingetragen. Die Rechte liegen bei der französischen Gesellschaft Les Éditions Philippe Amaury (EPA).

Auf Antrag der Produktionsfirma der britischen Fernseh-Lotterieshow "Golden Balls" hatte 2021 das EU-Markenamt die Marke "Ballon d’Or" teilweise für verfallen erklärt, weil sie über die Preisverleihungen hinaus nicht genutzt worden sei. Nur für Sportwettkämpfe, Preisverleihungen und damit im Zusammenhang stehende Druckerzeugnisse blieb die Marke bestehen.

Dies hat das EuG nun nur teilweise bestätigt. So habe die EPA-Gruppe eine ernsthafte Nutzung der Marke "Ballon d'Or" für Film und Fernsehen, Bücher, Magazine und Zeitschriften nicht nachweisen können. Insoweit sei die Marke daher verfallen.

Bestand habe die Marke dagegen für Unterhaltungsdienstleistungen. Denn die Preisverleihungszeremonie des "Ballon d'Or" sei selbst als Unterhaltungsdienstleistung einzustufen. Die Feststellung, die Marke sei auch in diesem Bereich nicht verwendet worden, sei daher fehlerhaft. Insoweit hob das EuG die Entscheidung des Markenamts auf.

Inwieweit sich dadurch weiterhin Konflikte für Fernsehunterhaltung ergeben können, bleibt nach dem Luxemburger Urteil offen. Beide Seiten können auch noch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.

S.Urciuoli--PV

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