Pallade Veneta - Urteil: Stadt muss Kosten für Räumungsklage von Sozialhilfeempfänger nicht tragen

Urteil: Stadt muss Kosten für Räumungsklage von Sozialhilfeempfänger nicht tragen


Urteil: Stadt muss Kosten für Räumungsklage von Sozialhilfeempfänger nicht tragen
Urteil: Stadt muss Kosten für Räumungsklage von Sozialhilfeempfänger nicht tragen / Foto: Alexander NEMENOV - AFP/Archiv

Die nordhessische Stadt Kassel muss einem Urteil zufolge die Kosten für eine Räumungsklage nicht tragen. Ein Sozialhilfeempfänger kann keine Kostenerstattung verlangen, wie das hessische Landessozialgericht am Montag in Darmstadt mitteilte. Die Stadt ist nicht zu einer Schuldenübernahme verpflichtet. (Az.: L 4 SO 38/25)

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Der 72 Jahre alte Kläger wohnte 36 Jahre lang in einer Mietwohnung in Kassel. 2021 wurde diese von einer neuen Eigentümerin gekauft und anschließend wegen Eigenbedarf gekündigt. Es kam es zu einem Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht, das den 72-Jährigen zur Herausgabe der Wohnung und zur Übernahme der Prozesskosten in Höhe von rund 1270 Euro verurteilte.

Wenig später zog er in eine neue Wohnung um, deren Kosten im Rahmen der Sozialhilfe von der Stadt Kassel fortlaufend übernommen wurden. 2023 beantragte der 72-Jährige die Erstattung der im Räumungsprozess entstandenen Kosten durch die Stadt. Als diese das ablehnte, zog er vor Gericht.

Das Sozialgericht Kassel wies die Klage in erster Instanz ab. Diese Entscheidung bestätigte das Landessozialgericht nun. Die Kosten für eine Räumungsklage müssten nur vom Sozialhilfeträger übernommen werden, wenn es zu einer Räumungsklage wegen nur teilweise gezahlter oder verspätet gezahlter Miete gekommen wäre, entschieden die Richter.

Das war jedoch nicht der Fall, weil die Stadt die Miete der früheren Wohnung des 72-Jährigen übernommen hatte. Die bereits bezahlten Prozesskosten sind keine Mietschulden, für welche die Stadt aufkommen müsste. Laut Urteil hatte der 72-Jährige die Kosten vor seinem Antrag bereits beglichen, ohne geltend zu machen, dass er mit eigenen Mitteln nicht dazu in der Lage gewesen wäre.

Zudem entfällt demnach ein Anspruch auf Schuldenübernahme, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung zwischenzeitlich aufgegeben wurde und das Ziel der Erhalt der Wohnung nicht mehr erreicht werden kann. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

O.Merendino--PV

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