Pallade Veneta - Fohlen von falschem Hengst: Tierarzt muss keinen höheren Schadenersatz zahlen

Fohlen von falschem Hengst: Tierarzt muss keinen höheren Schadenersatz zahlen


Fohlen von falschem Hengst: Tierarzt muss keinen höheren Schadenersatz zahlen
Fohlen von falschem Hengst: Tierarzt muss keinen höheren Schadenersatz zahlen / Foto: Christof STACHE - AFP/Archiv

Die Besitzerin eines Fohlens, das nicht vom gewünschten Hengst abstammt, ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Versuch gescheitert, vom Tierarzt einen höheren Schadenersatz zu bekommen. Zwar verletzte der Tierarzt seine Pflicht und verwendete das falsche Sperma, wie der BGH in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil bestätigte. Er schulde der Pferdebesitzerin aber keinen womöglich entgangenen Gewinn durch ein wertvolleres Fohlen. (Az. VI ZR 14/25)

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Die Mutter der Klägerin hatte den Tierarzt damit beauftragt, die Stute mit Sperma von einem bestimmten Hengst zu besamen. Dieser Hengst ist ein sogenannter Springpferdevererber, seine Fohlen haben also eine große Chance, selbst gute Springpferde zu werden. Die Hengststation schickte dem Tierarzt das Sperma. Er hatte an dem Tag auch Sperma eines anderen Hengsts bei sich, der ein Dressurpferd war.

Elf Monate später bekam die Stute ein Fohlen, das von dem Dressurhengst abstammt. Die Klägerin beauftragte einen Experten mit einem Gutachten - und dieser kam zu dem Schluss, dass das Fohlen 2500 Euro weniger wert sei als ein Fohlen des Springpferds. Die Klägerin musste außerdem an das Gestüt des Dressurhengsts eine Decktaxe von 1200 Euro zahlen, um das Fohlen beim Zuchtverband anmelden zu können.

Sie verklagte den Tierarzt auf Schadenersatz von insgesamt 4830 Euro. Die Summe setzte sich zusammen aus den angenommen 2500 Euro Wertdifferenz, den 1200 Euro Decktaxe und den Kosten für das Gutachten, eine nochmalige Beschaffung von Hengstsperma und den Rechtsanwalt.

Das Amtsgericht im niedersächsischen Tostedt verurteilte den Tierarzt zur Zahlung der Decktaxe und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, ansonsten wurde die Klage abgewiesen. Das Landgericht Stade bestätigte diese Entscheidung.

Es erklärte, dass der Tierarzt das falsche Sperma verwendet und seine Vertragspflichten dadurch verletzt habe. Es sei aber nicht bewiesen, dass das Fohlen 2500 Euro weniger wert sei. Nach der Fortpflanzung zweier Lebewesen lasse sich nicht vorhersagen, wie sich der Nachwuchs entwickle.

Die Fohlenbesitzerin wandte sich an den BGH, der ihre Revision nun zurückwies. Er führte unter anderem aus, dass nicht einmal sicher sei, ob bei einer Besamung mit dem anderen Sperma überhaupt ein Fohlen entstanden wäre. Denn zuvor hatte die Klägerin schon zweimal vergeblich versucht, ihre Stute von dem Springpferd decken zu lassen.

Es sei auch spekulativ, dass ein solches Fohlen dann Eigenschaften hätte, die es deutlich wertvoller machten als das tatsächlich geborene Fohlen. So habe das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Stute keine Zuchtstute sei. Die Qualität der beiden Hengste sei vergleichbar.

J.Lubrano--PV

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