Pallade Veneta - Bundesfinanzhof: Urteile zu neuer Grundsteuer am 10. Dezember

Bundesfinanzhof: Urteile zu neuer Grundsteuer am 10. Dezember


Bundesfinanzhof: Urteile zu neuer Grundsteuer am 10. Dezember
Bundesfinanzhof: Urteile zu neuer Grundsteuer am 10. Dezember / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat am Mittwoch in drei Fällen über die neue Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell verhandelt. Ihre Urteile wollen die Münchener Richter am 10. Dezember verkünden, wie die Vorsitzende Richterin Franceska Werth mitteilte. Die Entscheidung sei noch offen, hieß es nach der Verhandlung. (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25)

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Seit Anfang diesen Jahres gelten für rund 36 Millionen Grundstücke und Immobilien neue Regelungen für die Festsetzung der Grundsteuer. Das Bundesverfassungsgericht hatte die vorherige Regelung 2018 gekippt, weil sie nach überholten "Einheitswerten" berechnet wurde. Vielerorts wurden dadurch immense Wertsteigerungen von Immobilien nicht berücksichtigt, etwa in Berlin.

Im Zuge der Grundsteuerreform trafen die Länder Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern eigene Regelungen, die auf die Fläche oder den Bodenwert abstellen. Die übrigen elf Bundesländer nutzen das sogenannte Bundesmodell, das zur Steuerbemessung fiktive Mieteinnahmen und den Bodenwert heranzieht. Der BFH beschäftigte sich zunächst nur mit dem Bundesmodell.

In einem der verhandelten Leitfälle monierten die Kläger aus Köln, dass der Gesetzgeber faktisch keine Neuregelung geschaffen, sondern nur die früheren "Einheitswerte" mit neuen Daten unterfüttert habe. Finanzamt und Bundesfinanzministerium konterten, dass dies den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspreche. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Bund einen weiten Spielraum eingeräumt, wie er seine Gesetzgebungskompetenzen nutzt.

Zudem kritisierten die Kläger die im vorliegenden Fall verwendeten Daten als zu ungenau. Die nicht genau genug erfasste Lage, der Zustand des Gebäudes oder auch die in Nordrhein-Westfalen nicht berücksichtigte Geschosszahl könnten einen erheblichen Unterschied machen. Das Finanzamt erwiderte, eine Berücksichtigung solcher Daten sei nicht "massentauglich". Die Geschosszahl etwa würde im konkreten Fall die Steuer lediglich um rund 20 Euro pro Jahr reduzieren.

Im weiteren Fall einer Wohnung in Berlin an der Bahntrasse nach Hamburg sagte die Vertreterin des Finanzamts Spandau, die Besteuerung sei in dem Stadtteil niedriger als früher. Dennoch sei für solche besonderen Lagen der Nachweis eines geringeren Verkehrswertes im Einzelfall möglich.

Umstritten war schließlich auch die auf Eilbeschlüsse des BFH zurückgehende Regelung, wonach Eigentümer einen niedrigeren Wert ihrer Immobilie nachweisen können als für die Steuer herangezogen. Die Kläger argumentierten, dass dies die Bürger überfordere. Zudem bleibe die Ungerechtigkeit durch zu niedrig besteuerte Immobilien in jedem Fall bestehen.

Zu diesen rechtlichen Fragen äußerten sich die obersten Finanzrichter während der Verhandlung noch nicht. Zu der von den Klägern angeführten hohen Zahl von - mit Blick auf die BFH-Verfahren weitgehend ruhend gestellten - 2,8 Millionen Einsprüchen gegen Steuerbescheide nach dem Bundesmodell sagte Richterin Werth, diese gehe sicher auch auf die Veröffentlichungen der Interessenverbände und die von diesen bereitgestellten Mustereinsprüche zurück. Im konkreten Leitfall der Wohnung in Köln erscheine die herangezogene Kaltmiete von 10,18 Euro je Quadratmeter "nicht zu hoch".

N.Tartaglione--PV

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