Pallade Veneta - Ungeimpfter Zahnarzt aus Niedersachsen scheitert mit Klage gegen Tätigkeitsverbot

Ungeimpfter Zahnarzt aus Niedersachsen scheitert mit Klage gegen Tätigkeitsverbot


Ungeimpfter Zahnarzt aus Niedersachsen scheitert mit Klage gegen Tätigkeitsverbot
Ungeimpfter Zahnarzt aus Niedersachsen scheitert mit Klage gegen Tätigkeitsverbot / Foto: Soeren Stache - POOL/AFP/Archiv

Ein nicht gegen das Coronavirus geimpfter Zahnarzt aus Niedersachsen ist vor dem Osnabrücker Verwaltungsgericht mit einer Klage gegen ein behördliches Tätigkeitsverbot gescheitert. Das Gericht stufte das Verbot nach Angaben vom Montag in einem Eilverfahren als voraussichtlich rechtmäßig ein. Das Personal in Heil- und Pflegeberufen trage "besondere Verantwortung" für Patientinnen und Patienten, erklärte es.

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Nach Gerichtsangaben hatte der ungeimpfte Mediziner dem zuständigen Landkreis bis zum Stichtag am 15. März keinen Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt und war daraufhin mit einem Tätigkeitsverbot belegt worden. Dagegen ging er per Eilverfahren vor. Darin argumentierte er demnach, dass Zahnärzte von der gesetzlich verankerten Impfpflicht für Beschäftige aus dem Gesundheitssektor nicht erfasst seien und dass es außerdem keine zugelassenen Impfstoffe gebe.

Sämtliche Argumentationen des Manns wies das Gericht zurück. Die Regelung im Infektionsschutzgesetz gelte "namentlich" auch für Beschäftigte in Zahnarztpraxen, sei vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden und grundgesetzkonform. Impfstoffe gegen Corona seien unter anderem von der europäische Arzneimittelbehörde EMA zugelassen worden. Der Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers sei vom Landkreis auch hinreichend gewichtet worden. Es gehe um den Schutz vulnerabler Menschen vor Ansteckung.

Der Rechtsweg ist noch nicht ausgeschöpft, der Arzt kann gegen den Beschluss noch vor dem Oberverwaltungsgericht weiter vorgehen. Es handelte sich dabei um eine Entscheidung in einem Eilverfahren. Dabei prüft ein Gericht zunächst in einem beschleunigten Prozess die Rechtslage. Ein Hauptsacheverfahren folgt.

C.Conti--PV

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