Pallade Veneta - Rüge für Deutschland: Auslaufendes bayerisches Familiengeld verstößt gegen EU-Recht

Rüge für Deutschland: Auslaufendes bayerisches Familiengeld verstößt gegen EU-Recht


Rüge für Deutschland: Auslaufendes bayerisches Familiengeld verstößt gegen EU-Recht
Rüge für Deutschland: Auslaufendes bayerisches Familiengeld verstößt gegen EU-Recht / Foto: LOIC VENANCE - AFP/Archiv

Rüffel für Deutschland aus Luxemburg: Das bayerische Familiengeld ist nicht mit europäischem Recht vereinbar. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag und gab damit einer Klage der EU-Kommission gegen Deutschland statt. Konkrete Folgen dürfte das allerdings kaum haben, weil das Familiengeld ohnehin ausläuft. (Az. C-642/24)

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Ende 2024 kündigte die Landesregierung des Freistaats an, es für neue Eltern abzuschaffen. Inzwischen wird es nur noch für Kinder gezahlt, die vor 2025 geboren wurden und höchstens 36 Monate alt sind. Ministerpräsident Markus Söder (CSU) kündigte die Leistung kurz nach seinem Amtsantritt im Frühjahr 2018 an. Zum September 2018 wurde es eingeführt.

Eltern mit Wohnsitz in Bayern wurde für das erste und zweite Kind monatlich je 250 Euro im zweiten und dritten Lebensjahr gezahlt, ab dem dritten Kind 300 Euro. Wenn das Kind in einem anderen EU-Land mit niedrigeren Lebenshaltungskosten aufwuchs, waren die Leistungen aber niedriger - für Kinder in Bulgarien oder Rumänien etwa nur halb so hoch. 2024 klagte darum die Kommission. Sie vermutete verbotene Diskriminierung, weil EU-Bürger nicht gleich behandelt würden.

Der EuGH bestätigte nun, dass solche pauschalen Familienleistungen nicht vom Wohnort des Kinds abhängig gemacht werden dürfen. Denn Arbeitnehmer aus diesen Staaten tragen in Bayern mit ihren Steuern und Sozialabgaben zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen bei, wie der Gerichtshof ausführte. Sie müssten ihnen unter den gleichen Bedingungen zugutekommen.

In einem ähnlichen Fall hatte der EuGH bereits 2022 entschieden, dass EU-Staaten Kindergeld und andere Familienleistungen einheitlich gewähren müssen. Damals ging es um Regelungen aus Österreich. Wenn der EuGH feststellt, dass Regelungen in einem Mitgliedsstaat gegen europäisches Recht verstoßen, müssen diese angepasst werden.

F.M.Ferrentino--PV

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