Pallade Veneta - Karlsruhe verhandelt im Juni über Sonderkündigungsrecht für Fernsehverträge

Karlsruhe verhandelt im Juni über Sonderkündigungsrecht für Fernsehverträge


Karlsruhe verhandelt im Juni über Sonderkündigungsrecht für Fernsehverträge
Karlsruhe verhandelt im Juni über Sonderkündigungsrecht für Fernsehverträge / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP/Archiv

Das Sonderkündigungsrecht für Kabelfernsehverträge beschäftigt im kommenden Monat das Bundesverfassungsgericht. Karlsruhe kündigte am Dienstag einen Verhandlungstermin für den 9. Juni an. Die Kosten für den Kabelanschluss können seit einer Neuregelung nicht mehr über die Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden, das sogenannte Nebenkostenprivileg gibt es dafür nicht mehr. (Az. 1 BvR 1803/22 u.a.)

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Mieter sollen selbst entscheiden können, ob sie Kabelfernsehen überhaupt wollen, und selbst Verträge mit Anbietern abschließen. Hauseigentümer und Eigentümergemeinschaften dürfen deswegen einer Übergangsvorschrift zufolge langfristige Sammelverträge mit Telekommunikationsunternehmen kurzfristig kündigen, ohne dass sie dafür eine Entschädigung zahlen müssen.

Drei betroffene Unternehmen wandten sich gegen diese Vorschrift an das Gericht. Sie versorgen nach dessen Angaben Wohnungen mit Kabel- sowie zum Teil auch mit Satellitenfernsehen und betreiben dazu hausinterne Verteilernetze. Durch die Neuregelung sehen sie unter anderem das Eigentumsrecht und die Berufsfreiheit verletzt. Teilweise machen sie auch geltend, dass Anbieter von Kabelnetzen gegenüber Anbietern von Glasfasernetzen ungerechtfertigt benachteiligt würden.

Zwei der Unternehmen reichten zusätzlich zu ihren Verfassungsbeschwerden im Jahr 2022 Eilanträge in Karlsruhe ein, um das Inkrafttreten der Neuregelungen noch zu verhindern. Damit scheiterten sie aber im Dezember 2023. Das Gericht hielt es damals nicht für notwendig, sofort einzuschreiten und eine einstweilige Anordnung gegen das Sonderkündigungsrecht zu erlassen.

Denn die Firmen hätten nicht angegeben, dass ihre wirtschaftliche Existenz direkt bedroht sei. Nur ein Teil der Kundenbeziehungen sei überhaupt von der Neuregelung betroffen, erklärten die Richterinnen und Richter 2023. Das war aber nur eine vorläufige Entscheidung. Ob die Neuregelung allgemein mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wird nun gründlich geprüft.

M.Jacobucci--PV

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