Pallade Veneta - Gericht wertet russlandfreundlichen Onlinebeitrag als Straftat

Gericht wertet russlandfreundlichen Onlinebeitrag als Straftat


Gericht wertet russlandfreundlichen Onlinebeitrag als Straftat
Gericht wertet russlandfreundlichen Onlinebeitrag als Straftat / Foto: INA FASSBENDER - AFP/Archiv

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat einen russlandfreundlichen Post in einem Onlinenetzwerk als Billigung von Straftaten gewertet. Damit folgte das Gericht einem Urteil des Amtsgerichts Duderstadt, wie das OLG am Donnerstag in der niedersächsischen Stadt mitteilte.

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Verurteilt wurde damit eine Frau, die im April 2022 in einem Post in einem russischen Onlinekontaktnetzwerk den russischen Staatschef Wladimir Putin gelobt hatte. Er sei auf dem "richtigen Weg, um endlich die gesamte faschistische Unsauberkeit zu vernichten, die in den letzten acht Jahren Menschen im Donbass, Luhansk und Donezk umgebracht haben", schrieb sie dort unter anderem. Der Post war für hunderte Kontakte sichtbar.

Das Amtsgericht Duderstadt verurteilte die Frau wegen der Billigung von Straftaten zu einer Geldstrafe von 1980 Euro. Die dagegen seitens der Angeklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos, woraufhin die Frau Revision gegen das Berufungsurteil einlegte. Daraufhin hatte nun das OLG zu entscheiden.

Der Beitrag der Angeklagten enthalte die Rechtfertigung und damit auch die Billigung des russischen Angriffskriegs, der als Verbrechen gemäß des Völkerstrafgesetzbuchs zu qualifizieren sei, hieß es vom OLG. Dass die Tat als solche in Deutschland nicht strafbar sei, weil sie im Ausland stattgefunden habe, stehe der Verurteilung nicht entgegen. Der Post sei fraglos geeignet, die Sorge vor Angriffskriegen zu verstärken und das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern.

Der Schuldspruch gegen die Angeklagte sei daher nicht zu beanstanden, befand das OLG in seinem Urteil vom 18. Mai. Lediglich die Geldstrafe müsse im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil herabgesetzt werden. Die Höhe wurde nicht genannt.

P.Colombo--PV

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