Pallade Veneta - Streit um enteignete Wiese im Tagebau Hambach: Umweltverband scheitert vor Gericht

Streit um enteignete Wiese im Tagebau Hambach: Umweltverband scheitert vor Gericht


Streit um enteignete Wiese im Tagebau Hambach: Umweltverband scheitert vor Gericht
Streit um enteignete Wiese im Tagebau Hambach: Umweltverband scheitert vor Gericht / Foto: Henning Kaiser - dpa/dpa/picture-alliance

Der Umweltverband BUND ist vor dem nordrein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster mit einer Klage gegen die Enteignung einer Wiese im Tagebau Hambach gescheitert. Das Gericht wies die Klage laut Mitteilung vom Freitag ab. Zwar soll unter der Wiese nach der geänderten Tagebauplanung keine Braunkohle mehr abgebaut werden. Die Fläche soll aber weiterhin abgebaggert werden, um Erdmassen für die Böschungen eines geplanten Sees zu gewinnen.

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Der BUND war laut Gerichtsangaben seit 1997 Eigentümer der rund 500 Quadratmeter großen Wiese im Bereich des von dem Energiekonzern RWE betriebenen Braunkohletagebaus. Das Grundstück, das von Aktivisten häufig als Protestwiese genutzt wurde, hatte das Land Nordrhein-Westfalen im Mai 2018 enteignet und an RWE übertragen.

Nachdem RWE seine Tagebauplanung infolge des 2020 beschlossenen Kohleausstiegs geändert hatte und der dortige Hambacher Forst erhalten bleiben sollte, beantragte der BUND die Aufhebung der Enteignung. Der Umweltverband argumentierte, unter der Wiese werde nun keine Braunkohle mehr gefördert, weshalb der Grund für die Enteignung weggefallen sei. Das Land lehnte den Antrag jedoch ab.

Die dagegen gerichtete Klage scheiterte nun ebenfalls. Zur Begründung hieß es, der Zweck der Enteignung sei nicht entfallen, weil das Tagebauvorhaben weiterhin bestehe, wenn auch in veränderter Form. Der Enteignungszweck habe nicht allein in der Kohlegewinnung gelegen, sonder auch darin, Flächen für die Rekultivierung zu nutzen. Dazu gehöre auch die Gewinnung von Erdmassen für die Gestaltung der Böschungen des geplanten Tagebausees.

Das OVG ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

H.Lagomarsino--PV

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