Pallade Veneta - Abschlag bei Strom darf nur nach wirksamer Preiserhöhung angehoben werden

Abschlag bei Strom darf nur nach wirksamer Preiserhöhung angehoben werden


Abschlag bei Strom darf nur nach wirksamer Preiserhöhung angehoben werden
Abschlag bei Strom darf nur nach wirksamer Preiserhöhung angehoben werden / Foto: John MACDOUGALL - AFP/Archiv

Ein Energieversorger aus Berlin darf den monatlichen Abschlag nicht ohne Weiteres erhöhen, wenn er mehr Geld für die Beschaffung des Stroms zahlen muss. Laut Geschäftsbedingungen hätte das Unternehmen zunächst den Strompreis wirksam anheben müssen und dann den Abschlag anpassen können, erklärte das Berliner Landgericht in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Die Verbraucherschützer hatten geklagt, nachdem mehreren Kunden eine Abschlagserhöhung mitgeteilt worden war.

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Damit eine Preiserhöhung bei Energie wirksam ist, muss sie rechtzeitig angekündigt werden. Kunden haben dann ein Sonderkündigungsrecht. Einige der Betroffenen in den strittigen Fällen hatten auch einen Vertrag mit eingeschränkter Preisgarantie abgeschlossen. Dort sahen die AGB vor, dass nur höhere staatliche Abgaben an den Kunden weitergegeben werden durften, nicht aber höhere Beschaffungspreise am Markt. Dies bestätigte das Gericht nun.

Dass der Energieversorger dennoch per E-Mail eine höhere Abschlagsforderung angekündigt hatte, hätte Kunden dazu veranlassen können, trotz fehlender Verpflichtung mehr Geld abbuchen zu lassen. Das Gericht verurteilte den Versorger darum dazu, die Abschläge in solchen Fällen nicht mehr einseitig zu erhöhen.

U.Paccione--PV

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