Pallade Veneta - Polizistinnen nach Flucht vor Schusswechsel zu Bewährungsstrafen verurteilt

Polizistinnen nach Flucht vor Schusswechsel zu Bewährungsstrafen verurteilt


Polizistinnen nach Flucht vor Schusswechsel zu Bewährungsstrafen verurteilt
Polizistinnen nach Flucht vor Schusswechsel zu Bewährungsstrafen verurteilt / Foto: INA FASSBENDER - AFP/Archiv

Weil sie ihre Kollegen bei einem Schusswechsel allein ließen, sind zwei Polizistinnen aus Nordrhein-Westfalen im Berufungsverfahren zu jeweils vier Monaten Haft verurteilt worden. Die Strafe wurde jedoch zur Bewährung ausgesetzt, wie ein Sprecher des Landgerichts Hagen am Mittwoch sagte. Das Berufungsurteil gibt den Angeklagten demnach die Möglichkeit, weiterhin als Beamtinnen tätig zu sein.

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Das Amtsgericht Schwelm verurteilte die Beamtinnen im November 2022 zu jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung hätten sie ihren Beamtenstatus verloren. Sie legten aber Berufung gegen das Urteil ein. In Hagen wurde der ganze Fall deswegen noch einmal aufgerollt.

Die inzwischen 33 und 38 Jahre alten Polizistinnen waren im Mai 2020 zufällig an zwei Kollegen vorbeigefahren, die dort einen Autofahrer einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dieser zog plötzlich eine Waffe und schoss auf die beiden Kollegen, die das Feuer erwiderten. Der Autofahrer wurde bereits zu einer Haftstrafe verurteilt.

Obwohl sie den Schusswechsel bemerkten, hätten die Polizistinnen nicht geholfen, lautete der Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Stattdessen seien sie weggelaufen, obwohl ihnen bewusst gewesen sein soll, dass sie ihren bereits zu Boden gegangenen Kollegen der Gefahr erheblicher Verletzungen aussetzten.

Die Staatsanwaltschaft plädierte in dem Verfahren dem Gerichtssprecher zufolge, die Berufung zu verwerfen. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch. Gegen das Urteil können beide Parteien innerhalb einer Woche in Revision gehen.

Ob den Polizistinnen nun dienstrechtliche Konsequenzen drohen, ist einem Gerichtssprecher zufolge noch unklar. Dazu müsste der Dienstherr gegen die beiden Disziplinarverfahren betreiben.

C.Grillo--PV

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