Pallade Veneta - Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter ist nicht rechtens

Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter ist nicht rechtens


Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter ist nicht rechtens
Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter ist nicht rechtens / Foto: Eric PIERMONT - AFP

Der Vermieter einer Autobatterie darf diese nach einer außerordentlichen Kündigung nicht aus der Ferne sperren. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe erklärte am Mittwoch entsprechende Klauseln in den Verträgen der RCI-Bank, einem Tochterunternehmen von Renault, für unwirksam. Die Bank berücksichtige die Interessen der Mieter auf diese Weise nicht "angemessen". (Az. XII ZR 89/21)

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Die RCI-Bank finanziert Autokäufe oder Leasing und vermietet die Batterien für die Elektroautos. In den "Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen" der Bank ist vorgesehen, dass im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung die Batterie gesperrt wird, sodass sie nicht mehr aufgeladen werden kann. Die Verbraucherzentrale Sachsen wertete dies als unangemessene Benachteiligung der Mieter und klagte.

Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sie damit Erfolg, die Bank zog daraufhin vor den BGH. Doch auch die Karlsruher Richter befanden die strittigen Klauseln als "einseitige Vertragsgestaltung", mittels derer die Bank "missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen".

Das Urteil verweist insbesondere auf Fälle, in denen die Kündigung zwischen den Vertragsparteien streitig ist. "Beruft sich etwa der Mieter auf eine Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln, so läuft er Gefahr, dass der Vermieter ungeachtet dessen die Kündigung erklärt und das Mietobjekt per Fernzugriff sperrt."

Vor diesem Hintergrund sehe im Übrigen "die gesetzliche Risikoverteilung beim Mietverhältnis" allgemein vor, dass der Vermieter das Risiko einer nach Mietvertragsbeendigung fortgesetzten Nutzung des Mietobjektes trägt. "Dagegen kann er sich durch Vereinbarung einer Mietkaution absichern", erklärte der BGH.

Eine schwerwiegende Benachteiligung des Mieters entstehe zudem dadurch, das infolge einer Sperrung der Batterie das gesamte E-Fahrzeug nutzlos wird, hieß es weiter. Es werde also "ein wesentlich höherwertiger Vermögensbestandteil" unbrauchbar, der darüber hinaus häufig "von wesentlicher Bedeutung" für den Mieter sei.

"Wir begrüßen diese verbraucherfreundliche Entscheidung", erklärte Claudia Neumerkel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Auch wenn derzeit nicht absehbar sei, ob die Vermietung von E-Batterien ein zukunftsfähiges Geschäftsmodell ist, stecke in dem Urteil auch grundsätzliche Weichenstellung für ähnlich gelagerte Sachverhalte. "Denn im Zuge von zunehmenden technischen Möglichkeiten ist ein digitalisierter Fernzugriff nun nicht mehr rechtskonform, wenn eine Sperrung in ihrer Wirkung über das eigentliche Mietobjekt hinausgeht."

P.Colombo--PV

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