Pallade Veneta - Lehrerin nach verlängertem Urlaub während Pandemie zu Recht aus Dienst entfernt

Lehrerin nach verlängertem Urlaub während Pandemie zu Recht aus Dienst entfernt


Lehrerin nach verlängertem Urlaub während Pandemie zu Recht aus Dienst entfernt
Lehrerin nach verlängertem Urlaub während Pandemie zu Recht aus Dienst entfernt / Foto: Tobias SCHWARZ - AFP/Archiv

Die Entferung einer schleswig-holsteinischen Lehrerin aus dem Dienst wegen eines verlängerten Urlaubs während der Corona-Pandemie war rechtens. Das entschied das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig nach Angaben vom Donnerstag. Damit bestätigte das Gericht eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig. Bei der sogenannten Entfernung aus dem Dienst handelt es sich um die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gegen Beamtinnen und Beamte.

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Wie das Verwaltungsgericht demnach im Juni feststellte, war die Lehrerin während der Corona-Pandemie noch vor Beginn der Osterferien 2020 nach Sri Lanka aufgebrochen. Angesichts der fortschreitenden Pandemie habe sie befürchtet, andernfalls nicht mehr dorthin reisen zu können. Die vom Auswärtigen Amt angebotenen Rückholflüge habe sie während ihres Aufenthalts zudem verstreichen lassen, um den Urlaub nicht vorzeitig abbrechen zu müssen.

Da der geplante Rückflug wegen der Pandemie schließlich gestrichen wurde, kehrte die Lehrerin erst deutlich nach Ende der Ferien nach Deutschland zurück. Die Schulleitung habe sie über ihre Abwesenheit getäuscht, erklärte das Gericht weiter.

Wegen ihrer Abwesenheit habe die Lehrerin während der Ferien zudem keine Notbetreuung geleistet. Schulen in Schleswig-Holstein hatten damals in bestimmten Fällen eine Notbetreuung von Schülern gewährleistet, sofern deren Eltern in für die Versorgung und Sicherheit unverzichtbaren Berufen arbeiteten.

Schließlich blieb die Lehrerin dem Gericht zufolge auch einer Zeugniskonferenz unentschuldigt fern. Die OVG-Entscheidung erging bereits am Mittwoch. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das OVG nicht zu. Dagegen kann aber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

H.Ercolani--PV

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