Pallade Veneta - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weist Klage gegen Neckarwestheim 2 ab

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weist Klage gegen Neckarwestheim 2 ab


Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weist Klage gegen Neckarwestheim 2 ab
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg weist Klage gegen Neckarwestheim 2 ab / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

Der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg hat Klagen zweier Bürger gegen den weiteren Betrieb des Atomkraftwerks Neckarwestheim 2 abgewiesen. Gründe für das Urteil im Hauptsacheverfahren teilte das oberste Verwaltungsgericht des Bundeslands am Donnerstag in Mannheim zunächst nicht mit. Diese lägen noch nicht vor, hieß es. Bereits im Mai hatte der Verwaltungsgerichtshof in der Sache einen Eilantrag der Kläger in dieser Sache abgelehnt. (Az. 10 S 4004/20).

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Neckarwestheim 2 ist eines der drei letzten noch laufenden Atomkraftwerke in Deutschland, die anderen beiden sind Emsland in Niedersachsen und Isar 2 in Bayern. Ursprünglich sollten auch sie laut Atomausstiegsgesetz zum Jahresende abgeschaltet werden. Aufgrund der Energiekrise in Folge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine beschlossen Regierung und Parlament aber, die drei Reaktoren den Winter über weiterlaufen zu lassen.

Die beiden Anwohner hatten nach Gerichtsangaben bereits im Juni 2020 beim baden-württembergischen Umweltministerium eine Betriebsuntersagung für Neckarwestheim beantragt, die abgelehnt wurde. Dagegen richtete sich deren Klage, die bereits seit Dezember 2020 anhängig ist. Die Bürger argumentieren darin demnach mit unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen und verweisen auf eine Gefahr der Rissbildung an Rohren der Dampferzeuger.

Im Frühjahr reichten die Kläger zusätzlich einen Eilantrag ein, der auf eine vorläufige Entziehung der 1988 erteilten Betriebserlaubnis für den Reaktor zielte. Sie begründeten dies laut Gericht damit, dass es ihnen nicht zuzumuten sei, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Diesen Eilantrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof im Mai ab. Er sah nach damaligen Angaben die Voraussetzungen für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nicht als erfüllt an. Unter anderem sei ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren eher unwahrscheinlich. Außerdem sei nicht davon auszugehen, dass den Klägern existenzielle Gefahren an Leib und Leben drohten. Das Gericht verwies auf fachlich-technische Bewertungen zu Fragen der Risikoeinschätzung, auf die es laut Atomrecht wesentlich ankomme.

Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht ließ das Mannheimer Gericht nicht zu. Dagegen ist aber noch eine Beschwerde bei diesem möglich. Dafür hätten die Kläger nach Zustellung des vollständigen Urteils einen Monat Zeit.

F.Abruzzese--PV

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