Pallade Veneta - Verwaltungsgericht: Beamtin hat keinen Anspruch auf Sabbatjahr

Verwaltungsgericht: Beamtin hat keinen Anspruch auf Sabbatjahr


Verwaltungsgericht: Beamtin hat keinen Anspruch auf Sabbatjahr
Verwaltungsgericht: Beamtin hat keinen Anspruch auf Sabbatjahr / Foto: Damien MEYER, - - AFP/Archiv

Eine Beamtin oder ein Beamter hat einem Urteil zufolge keinen Anspruch auf ein Sabbatjahr. Der Dienstherr kann aufgrund entgegenstehender dienstlicher Gründe eine einjährige Freistellung ablehnen, wie das Verwaltungsgericht im rheinland-pfälzischen Koblenz laut Mitteilung vom Montag entschied. Dies gilt demnach vor allem, wenn das Sabbatjahr mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen nicht kompensiert werden kann. (5 K 1182/22.KO)

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Eine im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz stehende Beamtin beantragte bei ihrem Dienstherrn die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahrmodell. Sie wollte Arbeitszeit drei Jahre lang ansparen, um dann ein Jahr freigestellt zu werden.

Dies lehnte der Arbeitgeber mit Verweis auf den Personalmangel und die ohnehin hohe Arbeitsbelastung ab. Eine sachgerechte Erfüllung der Dienstpflichten sei während der Freistellung der Beamtin nicht gewährleistet. Ihr Widerspruch dagegen blieb erfolglos. Auch das Verwaltungsgericht Koblenz befand, das beklagte Land habe den Antrag der Klägerin auf ein Sabbatjahr zu Recht wegen entgegenstehender dienstlicher Gründe abgelehnt.

Die Freistellung würde zu einer Verschärfung der bereits bestehenden personellen Engpässe führen und damit die Erfüllung der Aufgaben im Tätigkeitsbereich der Klägerin gefährden, befanden die Richter. Dies könne nicht hingenommen werden, weil den Beklagten nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben treffe.

Zudem sei der Dienstherr nicht verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamtinnen und Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden könne. Gegen diese Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

R.Lagomarsino--PV

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