Pallade Veneta - Veröffentlichung von Tagebuchpassagen in Cum-Ex-Skandal zulässig

Veröffentlichung von Tagebuchpassagen in Cum-Ex-Skandal zulässig


Veröffentlichung von Tagebuchpassagen in Cum-Ex-Skandal zulässig
Veröffentlichung von Tagebuchpassagen in Cum-Ex-Skandal zulässig / Foto: Thomas Lohnes - AFP/Archiv

Im Rechtsstreit mit dem früheren Warburg-Bankchef Christian Olearius hat die "Süddeutsche Zeitung" einen Erfolg vor dem Bundesgerichtshof (BGH) errungen. Der BGH entschied am Dienstag, dass die Zeitung in einem Artikel über den Cum-Ex-Skandal Auszüge aus Olearius' Tagebüchern veröffentlichen durfte. Das zuvor von Gerichten in Hamburg ausgesprochene Verbot der Veröffentlichung wurde aufgehoben. (Az. VI ZR 116/22)

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Die Tagebücher waren vor Erscheinen des Artikels bei Ermittlungen gegen den Bankier wegen Steuerhinterziehung von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden. Die Warburg-Bank war in den Cum-Ex-Skandal verstrickt, der das womöglich umfassendste System der Steuerhinterziehung in der deutschen Wirtschaftsgeschichte darstellt. Der Staat wurde um Milliarden geprellt.

Olearius muss sich demnächst wegen des Vorwurfs der besonders schweren Steuerhinterziehung in 14 Fällen vor Gericht verantworten. Darum ging es in dem Zeitungsartikel aber nicht. Dieser handelte von einer möglichen Einflussnahme der Hamburger Politik auf Entscheidungen der Finanzbehörde.

Die Hamburger Steuerverwaltung hatte 2016 auf die Rückzahlung von 47 Millionen Euro durch die Warburg-Bank verzichtet. Durch den strittigen Artikel und Veröffentlichungen in anderen Medien wurde bekannt, dass Olearius sich mehrmals mit dem damaligen Hamburger Bürgermeister und heutigen Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) getroffen hatte.

Olearius zog gegen die Veröffentlichung seiner Tagebuchauszüge in der "Süddeutschen" in Hamburg vor Gericht und hatte zunächst Erfolg. Das Landgericht verbot fast alle zitierten Passagen, das Oberlandesgericht wies die Berufung der Zeitung größtenteils zurück. Der BGH änderte diese Entscheidungen nun und wies Olearius' Klage insgesamt ab.

Ihm stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der wörtlichen Zitierung vor, erklärte der BGH. Das Oberlandesgericht hatte sich auf eine Bestimmung im Strafgesetzbuch berufen, wonach amtliche Dokumente in Strafverfahren vor einer öffentlichen Verhandlung oder dem Abschluss des Verfahrens nicht wörtlich zitiert werden dürfen.

Ein Unterlassungsanspruch sei hier aber nicht unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Rechte des Betroffenen, erklärte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Zudem handle es sich bei den Tagebüchern gar nicht um amtliche Dokumente. "Private Aufzeichnungen verwandeln sich nicht in amtliche Dokumente, weil sie beschlagnahmt werden." Sonst sei die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" übermäßig eingeschränkt.

Zwar sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bankiers berührt. Dieses müsse aber gegen die Medienfreiheit abgewogen werden - und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei hier "überragend", erklärte Seiters. Der Aufbau des Artikels mit den eingebauten Zitaten ermögliche es, ein vollständiges und unverzerrtes Bild zu vermitteln. Leserinnen und Leser könnten so ihre eigenen Schlüsse ziehen. Die Veröffentlichung sei zulässig.

In Hamburg arbeitet seit November 2020 ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss und geht der Frage nach, ob Scholz Einfluss auf die Entscheidung der Finanzbehörden zur Warburg-Bank nahm. Scholz gibt an, sich an den Inhalt der Treffen nicht erinnern zu können.

A.Graziadei--PV

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