Pallade Veneta - Briten können nicht vor EU-Gerichten gegen Brexit klagen

Briten können nicht vor EU-Gerichten gegen Brexit klagen


Briten können nicht vor EU-Gerichten gegen Brexit klagen
Briten können nicht vor EU-Gerichten gegen Brexit klagen / Foto: François WALSCHAERTS - AFP/Archiv

Briten müssen den Verlust ihrer EU-Bürgerschaft wegen des Brexits hinnehmen. Dies sei "eine automatische Folge allein des vom Vereinigten Königreich souverän gefassten Beschlusses, aus der Union auszutreten", nicht aber beklagbarer Entscheidungen der EU, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Klagen vor den EU-Gerichten seien daher unzulässig. (Az: C‑499/21 und weitere)

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Bei einem britischen Referendum am 23. Juni 2016 hatten 52 Prozent der Wähler für einen Austritt Großbritanniens aus der EU gestimmt. Nach langen Verhandlungen fand das ausgehandelte Brexit-Abkommen im Januar 2020 die Zustimmung im britischen Oberhaus und im Rat der EU. Anschließend wurde es unterzeichnet. Am 31. Januar 2020 trat Großbritannien aus der EU aus.

Mehrere Bürger des Vereinigten Königreichs machen geltend, dass ihnen durch den Brexit Rechte entzogen wurden, die sie als EU-Bürger ausgeübt und erworben hätten. Die Kläger leben teils in verschiedenen EU-Staaten, in denen sie früher als EU-Bürger automatisch arbeiten und dann auch wohnen durften.

Mit ihren Klagen wandten sie sich gegen das Abkommen und dessen Billigung durch den Rat. Schon das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union wies die Klagen im Juni 2021 als unzulässig ab. Dem folgte nun auch der EuGH.

Zur Begründung betonten die Luxemburger Richter, "dass der Austrittsbeschluss allein auf dem Willen des betreffenden Mitgliedstaats beruht und somit allein von seiner souveränen Entscheidung abhängt". Der Verlust der EU-Bürgerschaft und der damit verbundenen Rechte für die Briten sei eine Folge allein dieses "vom Vereinigten Königreich souverän gefassten Beschlusses und nicht des Austrittsabkommens oder des Beschlusses des Rats". Die Klagen seien daher unzulässig.

F.Dodaro--PV

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