Pallade Veneta - Verfassungsbeschwerde zu Encrochat gescheitert - keine Entscheidung in der Sache

Verfassungsbeschwerde zu Encrochat gescheitert - keine Entscheidung in der Sache


Verfassungsbeschwerde zu Encrochat gescheitert - keine Entscheidung in der Sache
Verfassungsbeschwerde zu Encrochat gescheitert - keine Entscheidung in der Sache / Foto: THOMAS KIENZLE - AFP/Archiv

Eine Verfassungsbeschwerde wegen der Verwendung von Encrochat-Daten in Strafprozessen ist vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert Allerdings entschied das Gericht damit nicht grundsätzlich über die Nutzung dieser Daten, wie es am Dienstag in Karlsruhe erklärte. Die Beschwerde sei ebenso wie sieben andere ähnlich gelagerte vielmehr gar nicht erst zur Entscheidung angenommen worden. Weitere fünf Fälle liegen demnach aber noch in Karlsruhe. (Az. 2 BvR 558/22)

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Über die mit einer speziellen Software ausgestatteten Encrochat-Handys kommunizierten mutmaßliche Kriminelle europaweit. Französischen und niederländischen Ermittlern gelang in Zusammenarbeit mit den EU-Behörden Europol und Eurojust 2020 ein Hackerangriff auf das Programm. Dadurch konnten die Handys von zehntausenden Verdächtigen überwacht werden. Infolge der Entschlüsselung wurden in Deutschland tausende Strafverfahren eingeleitet.

Als Beispiel für eine nicht zur Entscheidung angenommene Beschwerde veröffentlichte das Gericht nun einen Fall, in dem sich ein wegen Drogenhandels Verurteilter an die Verfassungsrichterinnen und -richter gewandt hatte. Das Landgericht Rostock hatte Chatverläufe des Angeklagten ausgewertet, sich von seiner Täterschaft überzeugt und ihn zu einer Haftstrafe verurteilt.

Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil im Februar 2022. Daraufhin wandte sich der Angeklagte an das Verfassungsgericht. Er argumentierte, dass der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Zulässigkeit und Verwertbarkeit der Encrochat-Daten hätte vorlegen müssen.

Seine Beschwerde sei aber unzulässig, erklärte das Bundesverfassungsgericht nun. Der Mann hätte die von ihm gerügte Verletzung von Grundrechten schon vor dem Bundesgerichtshof geltend machen müssen. Anhand seiner Beschwerde sei auch nicht erkennbar, dass der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof Fragen hätte stellen müssen.

H.Lagomarsino--PV

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