Pallade Veneta - Verfassungsbeschwerde gegen künftige Zustimmung zu Pandemievertrag scheitert

Verfassungsbeschwerde gegen künftige Zustimmung zu Pandemievertrag scheitert


Verfassungsbeschwerde gegen künftige Zustimmung zu Pandemievertrag scheitert
Verfassungsbeschwerde gegen künftige Zustimmung zu Pandemievertrag scheitert / Foto: Fabrice COFFRINI - AFP/Archiv

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die mögliche künftige Zustimmung Deutschlands zu einem internationalen Pandemievertrag ist in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht teilte am Mittwoch mit, dass es die Beschwerde nicht zur Entscheidung annehme. Da die Verhandlungen noch liefen, sei noch kein Gesetz erlassen, gegen das sich die Verfassungsbeschwerde richten könne. (Az. 2 BvR 1082/23)

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Ende 2021 hatten sich die Mitgliedsstaaten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) darauf geeinigt, ein internationales Instrument für eine bessere Vorsorge vor Pandemien und eine bessere Reaktion auf Pandemien einrichten zu wollen. Noch ist aber kein Vertragstext ausgehandelt. Auch die internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO sollen in dem Zusammenhang überarbeitet werden.

Im Mai dieses Jahres nahm der Bundestag einen Antrag der Fraktionen von SPD, Grünen und FDP an, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, sich an der Ausarbeitung eines Pandemieabkommens oder -instruments zu beteiligen. Im Juni ging die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein.

Das Gericht teilte mit, dass es zahlreiche nahezu identische Beschwerden erhalten habe, deren Inhalt sich an einem Muster aus dem Internet orientiere. Im Juli hatte es bereits eine andere Beschwerde wegen des Pandemievertrags nicht zur Entscheidung angenommen.

Zwar könnten Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen schon vor ihrem Inkrafttreten vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden, führte das Gericht aus. Die zu überprüfende Norm müsse aber bereits erlassen sein. Die bloße Mitwirkung der Bundesregierung am Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags sei kein tauglicher Beschwerdegegenstand.

Z.Ottaviano--PV

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