Pallade Veneta - Oberverwaltungsgericht bestätigt Gebühr für E-Scooter-Verleiher in Köln

Oberverwaltungsgericht bestätigt Gebühr für E-Scooter-Verleiher in Köln


Oberverwaltungsgericht bestätigt Gebühr für E-Scooter-Verleiher in Köln
Oberverwaltungsgericht bestätigt Gebühr für E-Scooter-Verleiher in Köln / Foto: JOEL SAGET - AFP/Archiv

Die Stadt Köln darf von E-Scooter-Verleihern für das Abstellen der Roller eine Gebühr verlangen. Mit einer pauschalen Jahresgebühr unabhängig von der Nutzungsdauer darf ein Betreiber jedoch nicht belastet werden, wie das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster laut einer Mitteilung von Donnerstag entschied. Damit bestätigte das Gericht seinen Eilbeschluss vom Mai. Zuvor hatte das Kölner Verwaltungsgericht eine Klage gegen sogenannte Sondernutzungsgebühren abgewiesen.

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Hintergrund des Rechtsstreits war eine Änderung der Satzung der Gebührentarife der Stadt Köln. Die Domstadt kann E-Scooter-Betreiber seit Mai 2022 mit Gebühren von 85 bis 130 Euro pro Fahrzeug und Jahr belegen. Auf die in Köln aktiven E-Scooter-Betreiber kamen damit Gebühren von bis zu 450.000 Euro zu, um mit E-Scootern verbundene Beeinträchtigungen abzugelten. Die Betreiber führten dagegen an, dass dies praktisch das Angebot von E-Scootern im Stadtgebiet verhindere.

Im Januar hatte das Kölner Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Sondernutzungsgebühren abgelehnt. Dagegen wehrte sich ein Betreiber. Das OVG entschied nun, dass die Stadt zwar Sondernutzungsgebühren erheben darf, jedoch keine Pauschale. Demnach stellt das Abstellen der Roller im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzung dar. Das Abstellen ziele vor allem auf den Abschluss eines Mietvertrags über die Roller, hieß es in der Begründung. Eine Sondernutzungsgebühr sei daher gerechtfertigt.

Eine pauschale Jahresgebühr lehnte das Gericht jedoch ab. Der klagende Betreiber hatte die Zulassung der Fahrzeuge lediglich für einen Zeitraum von fünf Monaten beantragt. Die für 3600 Roller erhobene pauschale Jahresgebühr von 383.000 Euro befand das Gericht für unverhältnismäßig. Eine Revision ließ der OVG-Senat nicht zu. Dagegen könnte aber noch eine Beschwerde eingereicht werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden müsste.

A.Graziadei--PV

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