Pallade Veneta - Bundesverwaltungsgericht: Sterbewillige Kläger dürfen Suizidmittel nicht kaufen

Bundesverwaltungsgericht: Sterbewillige Kläger dürfen Suizidmittel nicht kaufen


Bundesverwaltungsgericht: Sterbewillige Kläger dürfen Suizidmittel nicht kaufen
Bundesverwaltungsgericht: Sterbewillige Kläger dürfen Suizidmittel nicht kaufen / Foto: Odd ANDERSEN - AFP/Archiv

Zwei Männer sind vor dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Versuch gescheitert, die Erlaubnis zum Kauf des Medikaments Natrium-Pentobarbital zum Suizid zu erlangen. Es gebe andere Möglichkeiten, das eigene Leben medizinisch begleitet zu beenden, erklärte das Gericht am Dienstag in Leipzig. Das im Betäubungsmittelgesetz vorgesehene Verbot sei mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar. (Az. 3 C 8.22 u.a.)

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Damit geht ein sechs Jahre dauernder Rechtsstreit vorläufig zu Ende. Die beiden aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen stammenden Kläger beantragten 2017, das Betäubungsmittel kaufen zu dürfen. Einer von ihnen leidet an Multipler Sklerose, der andere hatte Krebs. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte lehnte ab. Gegen diese Ablehnung klagten die Männer vor Gerichten in Nordrhein-Westfalen, hatten dort aber keinen Erfolg. Daraufhin zogen sie vor das Bundesverwaltungsgericht.

Dieses wies ihre Revisionen nun zurück. Der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zum Suizid sei grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar, erklärte es. Das Gesetz solle die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Das bedeute, Medikamente zur Heilung oder Linderung von Beschwerden einzusetzen. Die Beendigung des eigenen Lebens gehöre nicht dazu.

Das Gericht räumte ein, dass die Freiheit eingeschränkt sei, sich mit Natrium-Pentobarbital zu töten. Dieser Eingriff in Grundrechte sei aber gerechtfertigt, es würden keine Rechte verletzt. Wer entschieden habe, sein Leben beenden zu wollen, habe andere zumutbare Möglichkeiten. So könnten Ärztinnen oder Ärzte Mittel für einen Suizid verschreiben.

Die Kläger hatten zusätzliche Belastungen angeführt, die in der Urteilsbegründung aufgegriffen wurden. So müsse erst einmal ein Mediziner gefunden werden, der beim Suizid helfen wolle. Patienten mit Schluckbeschwerden könnten außerdem andere Mittel schlecht einnehmen, weil eine hohe Dosis notwendig sei.

Das Gemeinwohl sei hier aber wichtiger, erklärte das Gericht. Bei Natrium-Pentobarbital sei die Missbrauchsgefahr besonders hoch. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Gesetz den Erwerb des Mittels für einen Suizid nicht zulasse.

Suizid und Sterbehilfe werden seit langer Zeit politisch und gesellschaftlich diskutiert. 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Medikament zum schmerzlosen Suizid in extremen Ausnahmefällen erworben werden darf. Eine solche extreme Notlage sah es hier aber nicht, weil es zumutbare Alternativen gebe.

Seit das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Anfang 2020 in einem aufsehenerregenden Urteil das Recht auf selbstbestimmtes Sterben festschrieb, können Sterbehilfevereine in Deutschland wieder arbeiten. Anträge von Menschen, die sich eine tödliche Dosis Natrium-Pentobarbital verschreiben lassen wollten, lehnte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aber auch in anderen Fällen ab.

Das Bundesverfassungsgericht sah dies in einem Beschluss vom Februar 2021 nicht als problematisch an. Es verwies ein sterbewilliges Ehepaar auf andere Möglichkeiten - ebenso wie es nun das Bundesverwaltungsgericht entschied. Politisch ist das Thema noch nicht geklärt: Eine gesetzliche Neuregelung der Sterbehilfe scheiterte im Sommer im Bundestag.

Der Anwalt der Kläger, Robert Roßbruch, sprach nach dem Urteil in Leipzig von einem "schwarzen Tag für die Betroffenen und viele weitere suizidwillige Menschen". Roßbruch, der auch Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben ist, kündigte eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe an.

Der Deutsche Anwaltverein forderte eine zeitnahe gesetzliche Regelung nicht nur für Sterbehilfe, sondern auch für Suizid. Wer sein Recht auf Selbsttötung wahrnehmen wolle, werde vom Gesetzgeber bislang allein gelassen, erklärte Hauptgeschäftsführerin Sylvia Ruge.

Für die Deutsche Stiftung Patientenschutz begrüßte Vorstand Eugen Brysch das Urteil. "Beamte bekommen also nicht die Aufgabe, über Leben und Tod zu entscheiden", erklärte er. Jetzt sei der Bundestag gefordert, ein Verbot der kommerziellen Hilfe zu Suizid auf den Weg zu bringen.

M.Romero--PV

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