Pallade Veneta - EuGH: Klage zu früheren britischen Verstößen gegen EU-Recht für Übergangsfrist möglich

EuGH: Klage zu früheren britischen Verstößen gegen EU-Recht für Übergangsfrist möglich


EuGH: Klage zu früheren britischen Verstößen gegen EU-Recht für Übergangsfrist möglich
EuGH: Klage zu früheren britischen Verstößen gegen EU-Recht für Übergangsfrist möglich / Foto: François WALSCHAERTS - AFP/Archiv

Bis zu vier Jahre nach dem Ende des Brexit-Übergangszeitraums Ende 2020 sind noch Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich möglich, wenn es um früher begangene Verstöße gegen das EU-Recht geht. Das betonte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag und berief sich dabei auf das Austrittsabkommen. Gleichzeitig entschied er, dass Großbritannien mit einem Urteil seines Obersten Gerichtshofs gegen EU-Recht verstoßen habe. (Az. C-516/22)

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Dabei ging es um ein Schiedsverfahren zwischen Rumänien und schwedischen Investoren. Der Oberste Gerichtshof in London erlaubte im Februar 2020 - also noch während des Übergangszeitraums - die Vollstreckung eines Schiedsspruchs des internationalen Schiedsgerichts der Weltbankorganisation. Damit war Rumänien verurteilt worden, schwedischen Investoren wegen der vorzeitigen Beendigung einer Beihilferegelung eine Entschädigung von etwa 178 Millionen Euro zu zahlen.

Die EU-Kommission hatte Rumänien aber verboten, die Entschädigung zu zahlen, weil sie diese als mit EU-Recht unvereinbare staatliche Beihilfe einstufte. Außerdem war beim EuGH bereits ein Rechtsstreit zu diesem Kommissionsbeschluss anhängig. Die Kommission erhob darum im Juli 2022 eine Vertragsverletzungsklage gegen das Vereinigte Königreich.

Der EuGH gab ihr nun Recht. Der Oberste Gerichtshof in London habe zu Unrecht entschieden, dass das EU-Recht auf die Pflicht, den Schiedsspruch zu vollstrecken, nicht anwendbar sei, erklärte er. Er sei verpflichtet gewesen, den EuGH zur Anwendung des EU-Rechts zu befragen, damit keine Fehler passierten - wie es hier geschehen sei.

E.M.Filippelli--PV

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