Pallade Veneta - Europäischer Gerichtshof: Wölfe dürfen in Österreich nicht gejagt werden

Europäischer Gerichtshof: Wölfe dürfen in Österreich nicht gejagt werden


Europäischer Gerichtshof: Wölfe dürfen in Österreich nicht gejagt werden
Europäischer Gerichtshof: Wölfe dürfen in Österreich nicht gejagt werden / Foto: DENIS LOVROVIC - AFP/Archiv

Wölfe dürfen in Österreich weiter nicht gejagt werden. Das entsprechende Verbot ist gültig, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte den EuGH danach gefragt, weil die Tiroler Landesregierung vorübergehend die Tötung eines Wolfs genehmigt hatte. Dieser hatte zuvor 20 Schafe gerissen. (Az. C-601/22)

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Mehrere Tierschutz- und Umweltorganisationen fochten diesen Bescheid vor dem Landesverwaltungsgericht an. Dieses fragte den EuGH, ob das Jagdverbot weiter gelte und in welchen Fällen Ausnahmen möglich seien. Der EuGH prüfte die Frage und erklärte nun, dass seine Prüfung nichts ergeben habe, was gegen den strengen Schutz spreche.

Die österreichische Regierung selbst habe eingeräumt, dass die Wolfspopulation in Österreich in keinem guten Zustand sei. Nur in solchen Fällen aber könne es Ausnahmen geben. Bei seinem Beitritt zur Europäischen Union im Jahr 1995 habe Österreich keine Vorbehalte gegen den strengen Schutz der Wölfe in der sogenannten Habitatrichtlinie geäußert, erklärte der EuGH.

Falls die österreichische Regierung inzwischen der Meinung sei, dass der strenge Schutz aufgehoben werden solle, könne sie eine Untätigkeitsklage einreichen - das habe sie aber nicht getan. Der EuGH betonte auch, dass die EU an das Übereinkommen von Bern, einen völkerrechtlichen Vertrag von 1979, gebunden sei. Dieses sieht einen strengen Schutz für Wölfe vor.

Die europäischen Richterinnen und Richter definierten in ihrem Urteil zudem, in welchen Fällen Österreichs Regierung eine Ausnahme vom Wolfsjagdverbot erlauben dürfe - nämlich dann, wenn sich die Population der Tiere sowohl national, auf örtlicher Ebene in Tirol als auch grenzüberschreitend in einem günstigen Erhaltungszustand befände, was aber nicht der Fall sei.

Eine Ausnahmeregelung dürfe den Zustand nicht beeinträchtigen. Auch dürfe nur dann ein Abschuss genehmigt werden, wenn weitgehend sicher sei, dass ein bestimmter Wolf Weidetiere getötet habe. Im konkreten Fall muss nun das Tiroler Landesverwaltungsgericht urteilen. Es ist dabei an die Entscheidung des EuGH gebunden.

F.Abruzzese--PV

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