Pallade Veneta - Gericht: Präventionsverfahren für Kündigung Schwerbehinderter auch in Probezeit

Gericht: Präventionsverfahren für Kündigung Schwerbehinderter auch in Probezeit


Gericht: Präventionsverfahren für Kündigung Schwerbehinderter auch in Probezeit
Gericht: Präventionsverfahren für Kündigung Schwerbehinderter auch in Probezeit / Foto: INA FASSBENDER, - - AFP/Archiv

Arbeitgeber sind auch innerhalb der Probezeit zu einem sogenannten Präventionsverfahren verpflichtet, wenn sie einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen wollen. Dies entschied das nordrhein-westfälische Landesarbeitsgericht in Köln nach Angaben vom Freitag. Im vorliegenden Einzelfall durfte dem Kläger dennoch gekündigt werden, weil die beklagte Kommune belegen konnte, dass dem Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung gekündigt wurde. Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht.

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In dem konkreten Fall ging es um einen schwerbehinderten Mitarbeiter, der bei der beklagten Kommune im Bauhof arbeitete. Ihm wurde während seiner Probezeit gekündigt, ohne dass ein Präventionsverfahren nach dem Sozialgesetzbuch durchlaufen wurde.

Ein solches Verfahren wird laut Gerichtsangaben dann vorgenommen, wenn der Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers gefährdet ist. Dabei werden externe Stellen wie die Schwerbehindertenvertretung oder das Integrationsamt hinzugezogen. Wird ein solches Verfahren ausgelassen, kann eine Kündigung wegen Diskriminierungsverdachts unwirksam sein.

Das Landesarbeitsgericht entschied nun entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass Arbeitgeber bei auftretenden Schwierigkeiten schon in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses ein solches Präventionsverfahren vornehmen müssen. Eine andere Auslegung ergab sich demnach unter anderem nicht aus dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift.

Aufgrund der Schwierigkeit, ein Präventionsverfahren innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, nahm das Gericht aber eine "Beweiserleichterung zugunsten des Arbeitgebers" vor, wie es weiter mitteilte. Gegen das am Freitag ergangene Urteil kann Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

A.Graziadei--PV

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