Pallade Veneta - Urteil zu verwertbarem Vermögen bei Bürgergeld: Kein Toleranzpuffer mehr bei Wohnflächen

Urteil zu verwertbarem Vermögen bei Bürgergeld: Kein Toleranzpuffer mehr bei Wohnflächen


Urteil zu verwertbarem Vermögen bei Bürgergeld: Kein Toleranzpuffer mehr bei Wohnflächen
Urteil zu verwertbarem Vermögen bei Bürgergeld: Kein Toleranzpuffer mehr bei Wohnflächen / Foto: Michaela STACHE - AFP/Archiv

Eine nur geringfügige Überschreitung der sogenannten angemessenen Wohnfläche ohne Vorliegen etwaiger Härtefallgründe führt einem Urteil des sächsischen Landesozialgerichts dazu, dass ein selbstgenutztes Hausgrundstück bei der Berechnung von Bürgergeld als verwertbares Vermögen eingestuft werden muss. Das entschied das Gericht in Chemnitz nach Angaben vom Dienstag in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. (Az. L 7 AS 379/24 B ER)

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Das Gericht verwies auf die bei einer Reform des Sozialgesetzbuchs II im vergangenen Jahr erstmals eingeführten klaren gesetzlichen Bestimmungen zu Wohnflächengrenzen bei der Prüfung von Ansprüchen auf Bürgergeld. Demnach gelten selbstgenutzte Hausgrundstücke ab einer Fläche von 140 Quadratmetern und Eigentumswohnungen mit einer Fläche ab 130 Quadratmetern generell als verwertbares Vermögen - wobei sich diese Grenzwerte bei einer Nutzung durch mehr als vier Menschen noch einmal um jeweils 20 Quadratmeter erhöhen.

Größere Wohnflächen sind nur noch ausgenommen, wenn deren Einstufung als verwertbares Vermögen für die Betroffenen einen Härtefall oder eine sogenannte besondere Härte darstellen würde. Einen Toleranzpuffer bei nur geringfügigen Grenzwertüberschreitungen, wie er bis zur Gesetzesänderung praktiziert wurde, ist laut Entscheidung des Landessozialgerichts nicht mehr vorgesehen. Das gehe aus den gesetzlichen Bestimmungen klar hervor.

Im vorliegenden Fall scheiterte der Kläger deshalb gegen die zuständigen Behörden. Er bewohnt nach Gerichtsangaben allein ein Hausgrundstück mit 147 Quadratmetern, welches die zulässige Wohnflächengrenze somit um sieben Quadratmeter überschreitet. In dem Verfahren ging es demnach um die Prüfung von Leistungsansprüchen für die Monate Juli bis Dezember 2024.

Das Gesetz verlangt, dass Menschen vor dem Bezug von Bürgergeld zunächst ihr sogenanntes verwertbares Vermögen einsetzen, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Als verwertbar gilt Vermögen oberhalb bestimmter Freibeträge. Geschützt sind unter anderem auch Rücklagen für die eigene Altersversorgung sowie die Ausstattung mit angemessem Hausrat und ein Auto. Im ersten Bezugsjahr gilt zudem ein pauschaler Freibetrag von 40.000 Euro.

Das Bürgergeld entspricht dabei dem ehemaligen Hartz IV beziehungsweise dem Arbeitslosengeld II. Es ist eine staatliche Sozialleistung für prinzipiell erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt etwa aufgrund von Arbeitslosigkeit oder andauernder Krankheit nicht selbst bestreiten können. Es wird gezahlt, sofern andere staatliche Sozialleistungen wie etwa das Arbeitslosengeld oder das Sozialgeld nicht greifen oder nicht ausreichen.

S.Urciuoli--PV

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